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Channel: Dennis Hundt | Hausverwaltung Blog
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Überblick: Verhältnis Wohnungseigentümer – Eigentümergemeinschaft – Mieter – Verwalter

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Das Mietrecht hat noch immer das Idealbild vor Augen, dass ein Mehrfamilienhaus einem einzigen Eigentümer gehört, der zugleich der Vermieter aller im Haus wohnenden Mieter ist. Dieser Alleineigentümer kann natürlich im Haus tun und lassen, was er will und braucht keine Rücksicht auf andere Miteigentümer zu nehmen. Oftmals ist es so, dass dieser Alleineigentümer auch selbst im Haus wohnt und die Verwaltung des Objekts übernimmt.

Es gehört zum Inhalt des Eigentumsrechts, dass der Eigentümer seine Eigentumswohnung auch vermieten kann. In der Teilungserklärung kann die Vermietung von der Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümerversammlung abhängig gemacht werden. Eine Versagung der Vermietung ist aber nur aus wichtigem Grund möglich (§ 12 WEG; BayObLG NJW-RR 1988, 18). Das Recht, sein Sondereigentum zu vermieten, umfasst auch das Recht, den Mieter zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu ermächtigen (OLG Düsseldorf ZMR 1996, 97).

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1. Problematik

Ist das Haus jedoch eine Wohnungseigentumsanlage und gehören die Wohn- und Teileigentumseinheiten unterschiedlichen Wohnungs- und Teileigentümern, hat es der einzelne Wohnungseigentümer als Vermieter mit weiteren Personen zu tun, auf die er Rücksicht nehmen muss. Vor allem in den 70er Jahren entstanden große Wohnungseigentumsanlagen mit einer Vielzahl von Wohnungen.

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt gerade mal aus dem Jahre 1951 und war in 2011 60 Jahre alt. Es ermöglichte erstmals den Bau und den Erwerb von Wohnungseigentum. Die Zahl von Wohnungseigentumseinheiten ist seitdem auf ca. 6,5 Millionen Einheiten angestiegen, Tendenz steigend. Ein großer Teil der Eigentumswohnungen wird vom Eigentümer nicht selbst bewohnt, sondern ist an Mieter vermietet.

2. Spannungsverhältnis Wohnungseigentümer – Eigentümergemeinschaft – Mieter

Aus dieser Situation ergibt sich ein Spannungsverhältnis. In dessen Mitte steht der Wohnungseigentümer. Er ist auf der einen Seite gegenüber der Eigentümergemeinschaft verantwortlich, auf der anderen Seite steht er im Mietverhältnis zu seinem Mieter. Zugleich wird die Eigentümergemeinschaft im Regelfall durch einen WEG-Verwalter vertreten und verwaltet. Wohnungseigentümergemeinschaft und WEG-Verwaltern stehen jedoch zum Mieter in keiner vertraglichen Beziehung.

Beispiel 1:

Das Mietrecht selbst dokumentiert dieses Spannungsverhältnis beispielsweise in § 536a II BGB. Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Andernfalls kann der Mieter die Miete mindern. Beanstandet der Mieter die zwischenzeitlich blind geworden Isolierglasscheiben und fordert den Vermieter zur Beseitigung auf, ist der Vermieter darauf angewiesen, dass die Eigentümergemeinschaft der Mängelbeseitigung (Fensteraustausch) zustimmt.

Die Fenster in einer Eigentumswohnung stehen nämlich im Gemeinschaftseigentum. Ihre Veränderung, auch die Instandhaltung und Instandsetzung, gehört zum Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft. Kann der Vermieter den Mangel dann mangels Zustimmung der Gemeinschaft (oft aus Kostengründen) nicht abstellen, befindet er sich in Verzug. In der Konsequenz, könnte der Mieter den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zugleich hat der Mieter dann das Problem, dass er damit in fremdes Eigentum eingreift, auf das der Vermieter als sein Vertragspartner selbst keinen unmittelbaren Einfluss hat.

Das Beispiel verdeutlicht, dass das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht nicht aufeinander abgestimmt sind. Beide Rechtsbereiche richten sich an unterschiedliche Parteien.

Beispiel 2:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass in der Anlage keine Hunde gehalten werden dürfen und formuliert in der Hausordnung ein entsprechendes Verbot. Hausordnung und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gelten jedoch nicht automatisch für den Mieter in einer Eigentumswohnung. Die Gemeinschaft steht in keinerlei vertraglichen Beziehungen zum Mieter eines Wohnungseigentümers. Hat der Vermieter im Mietvertrag dem Mieter die Hundehaltung erlaubt, steht er wegen des Tierverbotsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft in einem Konfliktverhältnis.

3. Ausweg aus dem Spannungsverhältnis

A. Gemeinschaftsrecht bestimmt auch Inhalte des Mietvertrages

Dieses Spannungsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft und Mieter lässt sich nur präventiv lösen. Der Vermieter muss bei Abschluss eines Mietvertrages immer peinlich genau darauf achten, dass er seinem Mieter nicht mehr Rechte einräumt, als ihm selbst aufgrund der Rechtslage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet sind.

Er kann dem Mieter nur das zugestehen, was ihm selbst erlaubt ist. Besteht in der Gemeinschaft ein Hundehaltungsverbot, muss er dieses Verbot auch in den Mietvertrag übertragen. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass die Eigentumswohnungen nur zu Wohnzwecken, nicht aber für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen, muss er diese Vorgabe auch in den Mietvertrag übernehmen und kann einem Arzt nicht gestatten, seine Praxis in der Eigentumswohnung einzurichten.

Der Vermieter muss also das Gemeinschaftsrecht auf den Mieter überleiten. Dabei muss er wiederum darauf achten, dass die betreffende Klausel ordnungsgemäß formuliert ist. Besteht in der Wohnungseigentumsanlage ein Hundehaltungsverbot, darf er im Mietvertrag keine Klausel formulieren, die dem Mieter jegliche Tierhaltung verbietet. Ein vollständiges Tierhaltungsverbot ist unwirksam, da kleinere Tiere (Fische im Aquarium, Hamster, Kanarienvogel) keine Störungen verursachen und deshalb mietvertraglich nicht verboten werden können.

B. Gestaltung des Mietvertrages gemäß Gemeinschaftsordnung und WEG-Beschlüsse

Insoweit muss der Mietvertrag die Formulierung enthalten, dass die Bestimmung der Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Vergangenheit beschossen wurden und künftig noch beschossen werden, wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages sind.

Jeder Vermieter ist gut beraten, vor Abschluss des Mietvertrages die Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Hausordnung zu prüfen und die darin befindlichen Bestimmungen bei der Gestaltung des Mietvertrages berücksichtigen.

C. Mietvertrag sollte Änderungsvorbehalt beinhalten

Ferner ist wichtig, dass der Mietvertrag auch eine Regelung enthält, wonach sich die Rechtslage in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ändern kann. Ein solcher mietvertraglicher Änderungsvorbehalt sollte idealerweise immer individuell vertraglich vereinbart werden. Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nach dem Gesetz nur wirksam, wenn die Änderung für den Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Damit ist das Risiko verbunden, Feststellungen zur Zumutbarkeit zu treffen.

D. Mietvertrag sollte Widerrufsvorbehalt beinhalten

Der Änderungsvorbehalt kann durch einen Widerrufsvorbehalt ergänzt werden. Räumt der Vermieter dem Mieter mietvertraglich beispielsweise das Recht ein, einen Hund zu halten oder eine Markise auf dem Balkon anzubringen, sollte er individuell formulieren, dass das Recht unter dem Vorbehalt steht, dass die Eigentümergemeinschaft nichts Gegenteiliges beschließt. Sollte die Eigentümergemeinschaft einen gegenteiligen Beschluss fassen, muss der Vermieter die Möglichkeit haben, das dem Mieter eingeräumte Recht zu widerrufen oder zumindest einzuschränken.

4. Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung begründen Unterlassungsansprüche

Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise ein Hundehaltungsverbot, kann sie den einzelnen Wohnungseigentümer als Vermieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dessen Mieter in der Wohnung einen Hund hält. Die Gemeinschaft kann sodann aus diesem Unterlassungsurteil vollstrecken (§ 890 ZPO). Daraus ergibt sich ein weiteres Problem.

Wenn der Vermieter dem Mieter die Hundehaltung in der Wohnung erlaubt und mietvertraglich keinen Änderungsvorbehalt vereinbart hat, hat er keine Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen (BGH NJW 1996, 714). Der Mieter verhält sich nämlich auf der Grundlage seines Mietvertrages gegenüber dem Vermieter vertragsgemäß.

Will die Eigentümergemeinschaft den Unterlassungstitel zwangsweise durchsetzen, ist sie auf die Mitwirkung des Wohnungseigentümers als Vermieter angewiesen. Weigert er sich, das Verbot gegenüber dem Mieter durchzusetzen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, aber auch nur, wenn der Wohnungseigentümer sich schuldhaft verhält. Sofern der Vermieter den Mieter erfolglos aufgefordert hat, den Hund aus der Wohnung zu entfernen, fehlt es am Verschuldensvorwurf gegenüber dem Wohnungseigentümer als Vermieter. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Unterlassungstitel letztlich nicht zwangsweise vollstreckt werden kann.

Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegen den Mieter auf Unterlassung der Hundehaltung vorgeht, kann sie nur dann einen Unterlassungstitel erwirken, wenn der Hund nachhaltig stört und damit unmittelbar die Eigentumsrechte eines anderen Eigentümers beeinträchtigt. Allein das Verbot der Hundehaltung lässt sich auf diesem Wege aber nicht durchsetzen (LG Nürnberg-Fürth 19 S 2183/09; LG Köln 10 S 198/88).

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mieter eine Parabolantenne am Balkon entfernen soll. Ein eventuelles Verbot infolge der Beschlussfassung der WEG-Versammlung genügt dafür nicht. Erst wenn die Optik der Wohnungsanlage beeinträchtigt wird, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter in Betracht (BGH NJW 2008, 216).

Dann allerdings kann der Mieter gegenüber dem Vermieter einwenden, dass dieser den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung (Hundehaltung, Parabolantenne) nicht mehr gewähren kann. Dann kann der Mieter die Miete mindern oder in schwerwiegenden Fällen das Mietverhältnis fristlos kündigen und den Vermieter schadensersatzpflichtig machen (BGH ZMR 2001, 344).

5. Fazit

Nur die sorgsame Gestaltung des Mietvertrages unter Einbeziehung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung und der Hausordnung gewährleistet, dass es im Spannungsverhältnis Eigentümergemeinschaft – Vermieter – Mieter nicht zu Problemen kommt, die sich im Nachhinein kaum mehr zur Zufriedenheit aller Beteiligter lösen lassen.

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Preise für Hausverwaltungen – Was Verwaltungen kosten (mit Preistabellen)

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In diesem Artikel lesen Sie, mit welchen ungefähren Hausverwaltungs-Preisen Sie an verschiedenen Standorten rechnen müssen.

Die Preise für Hausverwaltungen sind so unterschiedlich wie die Immobilien, die verwaltet werden und so ungleich, wie die Lebenshaltungskosten der Regionen in Deutschland.

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie Auflistungen mit Beispiel-Preisen für die Hausverwaltungen, die Darstellung soll zeigen,

  • wie groß die Preisgefälle in Deutschland sind und
  • welche Rolle die Größe des Verwaltungsobjektes hat.

Die Preise beziehen sich auf Mietverwaltung und auf WEG-Verwaltung und ergeben sich aus über 7 Jahren Erfahrung und Kontakt zu Hausverwaltungen in ganz Deutschland (über das Portal Hausverwalter-Vermittung.de).

Die Städte mit den höchsten Lebenshaltungskosten, Immobilienkaufpreisen und Mieten führen auch die Liste bei den höchsten Verwaltungskosten an.

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Teure Verwaltungsstädte:

Hier liegen München, Stuttgart, Heidelberg, Frankfurt und Hamburg weit vorne.

Die Kosten für die Hausverwaltung können hier zum Beispiel für ein

  • 5 Einheiten Haus bei 35 Euro netto,
  • 10 Einheiten Haus bis 28 Euro netto,
  • 20 Einheiten Haus bei 22 Euro netto und für ein
  • 50 Einheiten Objekt bei 17 Euro netto liegen.

Das Gefälle von kleinen zu großen Objekten ist klar zu erkennen und ergibt sich aus dem Aufwand für die Hausverwaltung.

In den Augen vieler Verwaltungen ist der Verwaltungsaufwand für eine Immobilie mit 10 Einheiten ähnlich groß wie für ein „30er-Objekt“. Ob die Software mit 10 oder 30 Einheiten „gefüttert wird“ und ob 7 oder 25 Eigentümer zur ET-Versammlung kommen, ist für die Hausverwaltungen erstmal nicht entscheidend.

Der Umsatz hingehen ist bei einem Objekt mit 30 oder gar 50 Einheiten deutlich größer als bei einem „5er“ oder „10er-Objekt“. Daher sind die Preise für Hausverwaltungen bei kleineren Objekten deutlich höher als bei größeren Objekten.

Günstige Verwaltungsstädte:

Bei den günstigen Städten in der Liste sind u.a. Rostock, Dresden, Paderborn, Leipzig, Magdeburg oder Zwickau zu nennen.

Die Hausverwaltungen bewerben sich in günstigeren Regionen (Lebenshaltung, Miete, Immobilienkaufpreise) zu deutlich besseren Preisen pro Wohneinheit und Monat.

Die Preise könnten hier z.B. wie folgt aussehen:

  • 5 Einheiten Haus bei 25 Euro netto,
  • 10 Einheiten Haus bis 20 Euro netto,
  • 20 Einheiten Haus bei 17 Euro netto und für ein
  • 50 Einheiten Objekt bei 14 Euro netto.

Auch hier gibt es das o.g. Gefälle zwischen kleinen und großen Objekten.

Welche anderen Aspekte spielen bei den Preisen für eine Hausverwaltung eine Rolle:

1. Objektgröße

Die Anzahl der Verwaltungseinheiten ist der größte Hebel für günstige oder teurere Angebote von Hausverwaltungen.

2. Lage

Wie o.g. geschildert, sind die Preise in grundsätzlich teureren Regionen deutlich höher als in eher wirtschaftlich schwächeren Regionen. Am deutlichsten wird das Gefälle zwischen den neuen und alten Bundesländern.

3. Streitfaktor

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft zerstritten, führen einzelne Eigentümer „Krieg“, gibt es Klagen in der WEG oder ist ein Miethaus nur an schwierige Menschen vermietet (z.B. Mietschulden, Mietminderungen)?

4. Zustand des Hauses, Sanierungsbedarf

Eine Hausverwaltung ist kein Bauunternehmen. Dennoch ist eine Verwaltung in eine Objektsanierung oftmals eng eingebunden. Eine geplante Sanierung wirkt sich auf die Angebotspreise einer Hausverwaltung aus.

5. Größe und Gründungsjahr der Hausverwaltung

Tendenziell bewerben sich kleinere und vor allem neu gegründete Hausverwaltungen mit günstigeren Preisen als die großen, etablierten Hausverwaltungen. Ob eine große oder kleine Hausverwaltung für ein Objekt besser ist, hängt oft vom Einzelfall ab. Allgemein lässt sich festhalten:

Großes Objekt = große Verwaltung, kleines Objekt = kleine Hausverwaltung.

6. Micro-Lage

Ist das Objekt gut zu erreichen oder muss der Verwalter lange Wege in Kauf nehmen (Stadtrand, Brückenüberquerungen, ständiger Stau oder ähnliches). Die Nähe ist wichtig, wirkt sich im Preis aber weniger stark aus als die meisten Eigentümer annehmen würden.

Mit dieser Liste haben wir die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die den Preis für die Hausverwaltung pro Einheit (Wohnung / Gewerbe) und Monat ausmachen.

Eigentümer, die Preise für Ihr individuelles Objekt vergleichen und Angebote von Hausverwaltungen einholen möchten, können dafür unter Hausverwalter-Vermittlung.de in 3 Minuten eine kostenlose und unverbindliche Anfrage stellen und im Anschuss mehrere Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe vergleichen.

Hier geht es zum kostenlosen Angebotsvergleich: http://www.hausverwalter-vermittlung.de/

Minderheitenschutz in Wohnungseigentumsanlagen – Probleme, Auswege, Tipps

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Auch in Wohnungseigentümerversammlungen herrscht das Demokratiegebot. Die Mehrheit entscheidet. Minderheiten müssen sich fügen. Dennoch sind Minderheiten nicht rechtlos gestellt. Nach § 24 II WEG muss der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (Minderheitenquorum).

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1. Wann spielt das Minderheitenquorum eine Rolle?

Dabei geht es vornehmlich um Situationen, die außerhalb der ordentlichen Jahresversammlung besprochen und entschieden werden müssen. Da u.a. die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans in der ordentlichen Jahresversammlung abgehandelt werden, bezieht sich die Forderung des Minderheitenforums regelmäßig auf die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Typische Fälle sind die fristwahrende Geltendmachung in der Baumängelgewährleistung, unaufschiebbare Instandsetzungsarbeiten und die Verwalterabrufung aus wichtigem Grund wegen eventueller Pflichtverletzungen des Verwalters.

Dabei geht es im Minderheitenschutz nicht nur um Pflichten. Auch Rechte können streitig sein. Beispiel: Der BGH (V ZR 9/14) hat entschieden, dass ein einzelner Miteigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit der Eigentümer eine Sanierungsmaßnahme durchsetzen kann, soweit sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gerechtfertigt ist und die Sanierung „zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss“. Finanzielle Schwierigkeiten der Miteigentümer stellen keinen Grund dar, die Maßnahme zu verweigern.

2. Minderheitenquorum ist nicht abdingbar

Das gesetzlich formulierte Minderheitenrecht kann auch in Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen nicht abbedungen werden. Klauseln, die das Einberufungsrecht beispielsweise nur der Hälfte der Eigentümer oder einer kleineren Minderheit als einem Viertel der Eigentümer gewähren, sind unwirksam.

3. Wie berechnet sich das Minderheitenquorum?

Das Viertel aller Wohnungseigentümer berechnet sich nach der Kopfzahl. Gemäß § 25 II WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Die Höhe der Eigentumsanteile einzelner Wohnungseigentümer ist belanglos. Es genügt also nicht, wenn Wohnungseigentümer mehr als ein Viertel der Wohnungseigentumsanteile besitzen, aber nicht die Kopfzahl von einem Viertel aller Eigentümer erreichen. Das Kopfzahlprinzip kann in der Teilungserklärung aber ausnahmsweise anders ausgestaltet werden, sodass das Minderheitenforum entsprechend zu berechnen ist (Wertprinzip, Objektprinzip).

4. Wie wird die Tagesordnung erstellt?

Es obliegt dem Verwalter, die Tagesordnung aufzustellen. Der einzelne Eigentümer kann verlangen, einen bestimmten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass ein Minderheitenquorum nur so Sinn macht (AG München VR II 316/83). In diesem Sinne verpflichtet § 24 II WEG die Eigentümer, Zweck und Gründe des Einberufungsverlangens schriftlich mitzuteilen. Es obliegt dem Verwalter, einen nicht sachgerecht vorformulierten Tagesordnungspunkt sachgerecht zu gestalten und in die Tagesordnung zu übernehmen. Gegebenenfalls kann er eine eigene Stellungnahme aus seiner Sicht der Dinge beifügen.

5. So erfolgt die Einberufung durch die Minderheit

Ist das Minderheitenquorum erreicht, ist der Verwalter verpflichtet, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Zum Nachweis können die Eigentümer eine Unterschriftenliste erstellen.

Dabei kann jeder Eigentümer im eigenen Interesse darauf achten, dass alle Formalitäten der Beschlussfassung berücksichtigt werden. Der Schutz einer Minderheit lässt sich auch dann realisieren, wenn es an den Voraussetzungen für eine Beschlussfassung fehlt oder der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.

Beispiel: Der Verwalter befragt einen abwesenden Wohnungseigentümer per Telefon und lässt ihn abstimmen. Hier wäre darauf hinzuweisen, dass nur anwesende oder durch Vollmacht vertretene Miteigentümer abstimmen dürfen.

Beispiel: Der Verwalter lässt über einen Sanierungskostenanschlag abstimmen, der keine konkreten Preisangaben enthält. Da dem Verwalter damit ein undefinierter Entscheidungsspielraum zugestanden wird, fehlt es mangels einer wirksamen Entscheidungsgrundlage an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Link: Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung (20 Aspekte zu Formalien, Fristen, Tipps)

6. So kann das Minderheitenquorum die Einberufung durchsetzen

Weigert sich der Verwalter, die außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer beim Wohnungseigentumsgericht beantragen, den Verwalter zur Einberufung zu verpflichten (§ 43 I Nr. 2 WEG). In unaufschiebbaren Eilfällen kommt der Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht. Weigert sich der Verwalter, riskiert er seine Abberufung aus wichtigem Grund und eine Schadensersatzverpflichtung für den Fall, dass infolge der verweigerten Einberufung ein Schaden entsteht.

7. Was ist, wenn die Abstimmung eine Pattsituation ergibt?

Eigentümerversammlungen entscheiden durch Mehrheitsbeschluss. Ergibt sich eine Pattsituation, fehlt es an der erforderlichen Mehrheit. Rein faktisch gibt es auch keine Minderheit. Befürworter und Kritiker halten sich die Waage. Insofern kommt es darauf an, die Beschlussfassung strategisch vorzubereiten oder in einer weiteren Eigentümerversammlung zu versuchen, doch noch eine Mehrheitsentscheidung herbeizuführen.

Link: Pattsituation bei Eigentümerversammlung – Was tun?

8. Sonderfall Majorisierung: Stimmrechtsmissbrauch

Erfolgt die Beschlussfassung nach dem Wertprinzip oder Objektprinzip kann ein Eigentümer, der viele Sondereigentumsrechte besitzt, die Mehrheit der Stimmrechte innehaben (Majorisierung). Übt dieser Mehrheitseigentümer seine Stimmenmehrheit rechtsmissbräuchlich aus, kann der Beschluss durch jeden Miteigentümer angefochten, gerichtlich überprüft und für ungültig erklärt werden. Typischer Fall ist, dass der erstveräußernde Bauträger Mehrheitseigentümer ist und einen ihm persönlich verbundenen Verwalter bestellt, dessen persönliche und fachliche Inkompetenz bekannt ist. Allein der Umstand, dass ein Mehrheitseigentümer 90 % der Stimmen in sich vereint, begründet noch keinen Stimmrechtsmissbrauch zu Lasten der Minderheit.

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Verkehrssicherungspflichten im Wohnungseigentum – Wer haftet wann?

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Was es bedeutet, verkehrssicherungspflichtig zu sein, wird manchem Wohnungseigentümer erst bewusst, wenn der berühmte Dachziegel vom Dach fällt und auf dem Kopf eines Passanten einschlägt. Typisches Beispiel für Verkehrssicherungspflichten im Wohnungseigentum ist auch der Winterdienst. Wer Schaden von sich und der Gemeinschaft abwenden möchte, muss wissen, was es mit Verkehrssicherungspflichten im Wohnungseigentum auf sich hat.

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1. Welche Verkehrssicherungspflichten im Wohnungseigentum kommen in Betracht?

Eigentumswohnanlagen sind gefahrenträchtig. Jeder Wohnungseigentümer muss sich dessen bewusst sein. Beispiele:

  • Versäumter Winterdienst mit Streu- und Räumpflicht begründet Schadensersatzpflicht, wenn Passant stürzt (OLG Oldenburg 1 U 77/13 v. 13.2.2014)
  • Risiko herabfallender Dachziegel: § 836 BGB (Haftung des Gebäudebesitzers) bestimmt eine ausdrückliche Haftung des Gebäudebesitzers für herabfallende Bauteile, sofern der Einsturz oder die Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.
  • Dachlawinengefahren in schneeträchtigen Gebieten (OLG Düsseldorf 1-10 U 18/13; OLG Oldenburg 4 U 35/12)
  • Defekte Beleuchtung oder zu kurz eingestellte Beleuchtungsintervalle gemeinschaftlicher Wege (OLG Zweibrücken WE 1995, 26): Stolpergefahr von Passanten, Besuchern, Eigentümern, Mietern
  • Defekte Spielgeräte auf dem Kinderspielplatz der Anlage
  • Nach oben abstehende Bodenplatte mit Stolpergefahr
  • Gefahren durch sturm- und windbruchgefährdete Bäume, Astbruch,
  • Defekte Öltankanlage mit Risiko des Austritts von Öl ins Erdreich: Haftungsrisiko nach Wasserschutzgesetz
  • Fehlende Brandschutzvorrichtungen
  • Dornenhecke ist als Gefahrenquelle zu beseitigen (OLG Frankfurt Rpfl. 1981, 399).

2. Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?

Derjenige, der die Verfügungsgewalt über eine Sache besitzt (Immobilie), ist verpflichtet, die von der Sache ausgehenden Gefahrenquellen zu beseitigen und Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, die mit der Sache in Berührung kommen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in wirtschaftlich zumutbarer und erforderlicher Weise getroffen werden kann. Auch das Unterlassen notwendiger Sicherheitsmaßnahmen steht der aktiven Handlung gleich. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten sind hoch. Im Zweifel haftet der Versicherungspflichtige!!! Als Dritte kommen Passanten, Mieter, Besucher und andere Wohnungseigentümer in Betracht.

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall der „unerlaubten Handlung“ nach § 823 BGB.

Im Grundsatz ist jeder einzelne Wohnungseigentümer verpflichtet, auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu achten. Im Regelfall wird die Versicherungspflicht einem Hausverwalter oder einem Dienstleister übertragen. Auch die Übertragung entlastet die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht davon, die dann verantwortliche Person regelmäßig zu kontrollieren und zu überwachen. Insbesondere in Not- und Einfällen bleibt jeder einzelne Eigentümer verpflichtet und muss handeln. Wegsehen ist Risiko.

Da meist auch der Verwalter verantwortlich ist, muss er sämtliche offenkundigen Gefahrenherde auf dem Grundstück beseitigen lassen. Nach Unwettern und Stürmen sind sofortige Kontrollgänge geboten.

Geht die Gefahr vom Sondereigentum aus, trägt der Sondereigentümer das Risiko (Herabfallendes Fensterglas einer Balkonverglasung).

3. Welche Konsequenzen hat die Missachtung der Verkehrssicherungspflicht?

Wird eine Verkehrssicherungspflicht missachtet, haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft für den eintretenden Schaden. Rechtsgrundlage ist § 823 BGB. Stürzt vom sanierungsbedürftigen Hausdach ein Dachziegel herab und trifft ein Passanten am Kopf, haftet die Gemeinschaft auf Ersatz der dem Passanten entstehenden Arztkosten, Verdienstausfall und im ungünstigsten Fall bei eintretender Berufsunfähigkeit auf Zahlung einer lebenslangen Rente.

4. Kann das Risiko „Verkehrssicherungspflicht“ versichert werden?

Das Haftungsrisiko kann über eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung der Gemeinschaft abgesichert werden. Der Verwalter zählt als mitversicherte Person. Eine bestehende Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung des Verwalters greift nicht, da die damit abgedeckten Vermögensschäden keine Personen- und Sachschäden erfassen.

Auch die Versicherung ist kein Allheilmittel. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 VVG). In schwerwiegenden Fällen kann sich die Leistungskürzung Richtung NULL bewegen.

5. Kann die Verkehrssicherungspflicht übertragen werden?

Die Verkehrssicherungspflicht kann mithin dem Verwalter übertragen werden. Dafür genügt bereits die Vereinbarung im Verwaltervertrag, dass er verpflichtet ist, alles „zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun“ (OLG Karlsruhe ZMR 2009, 623, BayObLG NJW-RR 2005, 100). Im Übrigen ist er nach § 27 I Nr. 2 WEG ohnehin verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Verwalter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht rechtzeitig auf die Beseitigung von Gefahren hin wirkt (BGH NJW-RR 1989, 394). Für herabfallende Teile eines Gebäudes haftet der Verwalter aufgrund seiner Organstellung für die Gemeinschaft gemäß § 838 BGB (BGH NJW 1993, 1782). Gleiches gilt, wenn er entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unverzüglich ausführt (BayObLG WuM 1996, 498).

Soweit Verkehrssicherungspflichten auf Dritte (z.B. Dienstleister für Schneeräumung; Wartungsvertrag für Öltank) übertragen werden, haftet auch der Dritte für die ordnungsgemäße Ausführung.

6. Hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen?

Der Vorwurf, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, erfordert ein Verschulden der verantwortlichen Person. Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter können sich daher entlasten, wenn sie nachweisen, zum Zweck der Abwendung der Gefahr die erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben. Misslingt der Nachweis, ist die Haftung begründet. Im Zweifel entscheiden Gerichte zu Lasten des Verkehrssicherungspflichtigen.

Beispiele:

  • Hat die Gemeinschaft die Räum- und Streupflicht über 20 Jahre hinweg einem nunmehr 82-jährigen Rentner übertragen, ist sie zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet. Konnte der Rentner krankheitsbedingt nicht räumen und stürzt ein Passant, ist die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Das OLG Oldenburg sprach ihm 16.000 Euro Schmerzensgeld zu (Urteil v. 13.2.2014, 1 U 77/13). Begründung: Da es bereits in der Vergangenheit Beanstandungen gegeben hatte, hätte es angesichts des Alters des Rentners einer ständigen Überprüfung seiner Zuverlässigkeit bedurft. Da der Geschädigte die Situation hätte erkennen müssen, musste er 40 % seines Schadens selbst tragen.
  • Gleichermaßen haftet der Verwalter, wenn er den Winterdienst einer Hausmeisterfirma überträgt und diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Im Fall des OLG Karlsruhe (Urteil v. 30.12.2008, 14 U 107/07) wurde dem Geschädigten 10.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Hausmeisterfirma und Verwalter waren gemeinschaftlich in der Haftung.
  • Das OLG Hamm (NJW 1988, 496) verurteilte eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Begräbniskosten und 2/3 des Unterhaltsschadens des Witwers der auf einem nicht gestreuten Gehweg gestürzten und infolge des Sturzes verstorbenen Ehefrau. Die Gemeinschaft konnte nicht nachweisen, dass sie ihrer Räumpflicht ordnungsgemäß nachgekommen war.
  • In einem Fall des OLG Celle (WE 2/1988, 57) musste einem Kind eine Niere entfernt werden, das von einer Rutsche auf eine Holzbohle der Sandkastenbegrenzung gefallen war. Die Holzbohle hätte sich dort nicht befinden dürfen. Dem Kind wurde außerdem ein Schmerzensgeld von 25.000 DM zugesprochen. Der Verwalter genügt im Allgemeinen seiner Sorgfaltspflicht, wenn er zuverlässige Fachkräfte mit Instandhaltungsarbeiten betraut und diese in zumutbarer Weise überprüft und kontrolliert hat. Auch ist er nicht zur ständigen Kontrolle jahrelang zuverlässig arbeitender Hauswartfirmen verpflichtet (BayObLG ZMR 2005, 137).
  • Dennoch ist das Haftungsrisiko des Verwalters enorm. Das OLG Düsseldorf (NJW_RR 1992, 1244) machte den Verwalter gemäß § 838 BGB (Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen) direkt verantwortlich, nachdem durch eine Sturmeinwirkung sich Dachpappe von der Dachkonstruktion einer Eigentumswohnanlage gelöst hatte und auf ein benachbartes Gärtnereigrundstück gefallen war. Der benachbarte Gärtner klagte Schadensersatz in Höhe von 77.000 DM an seinem Glasgewächshaus ein. Der Verwalter sei nach § 27 WEG, § 839 BGB für die Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich.
  • Demgegenüber entschied das OLG Zweibrücken (NJW-RR 1991, 1301), dass ein Verwalter nicht verpflichtet sei, zu Kontrollzwecken Dachbegehungen selbst vorzunehmen. Eine Pflicht bestehe nur, wenn sie dem Verwalter zumutbar sei und er die Notwendigkeit der Instandhaltungsmaßnahme erkennen könne.

7. Wie ist die Haftung bei mehreren Verantwortlichen verteilt?

Primär haftet derjenige, dem die Verantwortung übertragen wurde. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Organisation des Winterdienstes dem Hausverwalter und dieser den Winterdienst einem Dienstleister übertragen, haftet primär der Dienstleister. Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwalter können sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass der jeweils Beauftragte sorgsam ausgewählt und fortlaufend überwacht und kontrolliert wurde. Der Hausverwalter müsste also nachweisen, dass er den Dienstleister ordnungsgemäß ausgesucht und kontrolliert hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft müsste nachweisen, dass sie den Hausverwalter überwacht und kontrolliert hat.

Gelingt der Sorgfaltsnachweis nicht, haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Dies bedeutet, dass der Geschädigte jede Partei für sich einzeln in Anspruch nehmen kann. Es ist dann Sache der Beteiligten untereinander, Regress zu nehmen. In der Rechtsprechung der Gerichte werden an den jeweiligen Sorgfaltsnachweis sehr hohe Anforderungen gestellt. Im Zweifel wird er nicht zu führen sein.

8. Fazit

Verkehrssicherungspflichten im Wohnungseigentum sind ein ernstes Thema. Sie dürfen keinesfalls vernachlässigt werden. Schäden führen allzu oft zu sehr hohen Schadensersatzzahlungen. Im ungünstigsten Fall können Sie die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer mindestens beeinträchtigen.

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Winterdienst in einer Wohnungseigentümergemeinschaft – Wer ist verantwortlich?

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Wenn es passiert, will keiner verantwortlich sein. Dennoch gibt es klare Regeln, wie der Winterdienst in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu handhaben ist. Jeder Wohnungseigentümer sollte sein Risiko kennen. Um der Verantwortung gerecht zu werden, sollte angesichts des potentiellen Schadenspotentials gerade der Winterdienst klar geregelt sein. Zwar hat dann kein Wohnungseigentümer mehr Geld in der Tasche. Sein Vorteil besteht aber darin, dass er nicht für verletzungsbedingte Schäden Dritter aufkommen muss.

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1. Wohnungseigentümergemeinschaft ist verkehrssicherungspflichtig

Fakt ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft („WEG“) für ihre Immobilie verkehrssicherungspflichtig ist. Dies ergibt sich aus ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 VI WEG). Teilrechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechte und Pflichten beziehen sich auf die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 WEG). Adressat dieser Rechte und Pflichten sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Dem Verwalter obliegt als Organ deren Vertretung. Angelegenheiten der WEG im Außenverhältnis sind mithin die Pflicht zur Verkehrssicherung des gemeinschaftlichen Eigentums. Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht ist die Räum- und Streupflicht im Winter.

Die WEG muss dafür sorgen, dass die unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Wege sowie Zu- und Abgänge von der Allgemeinheit, den Besuchern des Grundstücks und den einzelnen Wohnungseigentümern gefahrlos genutzt werden können. Zwar ist die Straßenreinigung öffentlicher Wege, zu der auch die Schnee- und Eisbeseitigung zählt, Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden übertragen den Winterdienst aber regelmäßig auf die Anlieger. Wie der Anlieger als Eigentümer seine Pflicht erfüllt, ist ihm überlassen. Insbesondere darf er Dritte beauftragen (BGH WuM 2008, 235).

Missachtet die WEG diese Verkehrssicherungspflicht, haftet sie bei Verletzungen auf Schadensersatz. Dieser Grundsatz ist unumstößlich (BGH VI ZR 126/07). Der Schadensersatz für Personen- und Sachschäden umfasst auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Der Verkehrssicherungspflicht betrifft Eigentümer auch insoweit, als sie gegen Dachlawinen Vorsorge treffen müssen. Dies gilt insbesondere in schneeträchtigen Regionen sowie bei Gebäuden mit steilen Dächern. Die Art der Vorsorge (Aufstellen von Wandtafeln, Schneefanggitter) richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Schneemenge, Witterungslage, Neigungsgrad des Daches, Fußgängerfrequenz) (OLG Hamm MJW-RR 2003, 1463). Solange keine konkrete Gefahr besteht, sind Fußgänger selbst verantwortlich (OLG Jena WuM 2007, 138). Fehlt ein örtlich durch die Gemeinde vorgeschriebenes Schneefanggitter, haftet der Gebäudeeigentümer (OLG Dresden WuM 1997, 377), also die WEG.

Die WEG hat drei Möglichkeiten, den Winterdienst zu erledigen:

  • Die Wohnungseigentümer räumen und streuen selbst
  • oder sie beauftragen einen Dienstleister
  • oder übertragen bei vermieteten Wohnungen den Winterdienst auf den Mieter.

2. Regelung des Winterdienstes per Hausordnung

Intern bedarf der Winterdienst einer klaren Regelung. Die Wohnungseigentümer können einen Beschluss fassen, in dem sie den Winterdienst im Rahmen der Hausordnung regeln. Sie können auch den Verwalter zur Aufstellung einer Hausordnung ermächtigen.

Ist der Verwalter ermächtigt, ist er für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich (§ 27 I 1 WEG). Zugleich kann er einen säumigen Wohnungseigentümer an seine Verpflichtung ermahnen und förmlich abmahnen. Ob in extremen Fällen die Entziehung des Wohnungseigentums möglich wäre, ist angesichts der Verhältnismäßigkeit zweifelhaft. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt. Will der Verwalter die Winterdienstverpflichtung gerichtlich durchsetzen, benötigt er allerdings eine ausdrückliche Ermächtigung der WEG (§ 27 III S. 1 Nr. 7 WEG). Da der Winterdienst eine „vertretbare Handlung“ ist, kann im Weigerungsfall ein Dritter beauftragt und dem WE die Kosten in Rechnung gestellt werden (§ 8887 ZPO).

Info: Hausordnung Vorlage

Info: Hausverwaltung: Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des WEG-Verwalters

3. Details, wenn Wohnungseigentümer winterdienstpflichtig sind

a. Wer verhindert ist, muss für Vertretung sorgen

Im einfachsten Fall erledigen die Wohnungseigentümer („WE“) den Winterdienst persönlich. Ist ein WE berufsbedingt außer Haus und kann nicht räumen, muss er in dieser Zeit für eine Vertretung sorgen, beispielsweise sich mit den Nachbarn absprechen (OLG Hamburg MDR 1969, 483). Überwachen muss er den Vertreter nur im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten. Die Überwachungspflicht entfällt bei der Urlaubsvertretung (OLG Köln WuM 1995, 316). Missachtet der Vertreter die ihm übertragene Verpflichtung, haftet er selbst. Es handelt sich dabei nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftliche verpflichtende Übertragung.

b. Erdgeschosseigentümer sind nicht per se verpflichtet

Es gibt es keinen Gewohnheitssatz, der beispielsweise den Wohnungseigentümer im Erdgeschoss verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen. Insbesondere benachteiligt eine Regelung in der Hausordnung, die nur den Wohnungseigentümer im Erdgeschoss zum Winterdienst verpflichtet, unangemessen und ist unwirksam (AG Köln Urt.v.14.9.2011, 221 C 170/11; OLG Frankfurt 16 U 123/87). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass jener WE den Winterdienst lange Jahre ausgeübt hat und dann altersbedingt ausfiel.

c. Alters- oder krankheitsbedingter Ausfall des Wohnungseigentümers

Problematisch ist, wenn der Wohnungseigentümer infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit außer Stande ist, die ihm übertragenen Streu- und Räumpflicht zu erfüllen. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil v. 13.2.2014 , Az. 1 U 77/13) haftet die WEG für Glatteisunfälle, wenn der Wohnungseigentümer als 82-jähriger Rentner körperlich nicht mehr imstande ist, den Winterdienst zu erledigen. Die WEG hätte die Gegebenheiten überprüfen müssen. In jedem Fall ist der Verwalter anzusprechen und eine Ersatzlösung zu realisieren (z.B. Beauftragung eines Dritten gegen Kostenerstattung).

d. Winterdienst muss koordiniert werden

Die Übertragung des Winterdienstes auf mehrere Wohnungseigentümer setzt einen konkreten Streuplan voraus. Nur so kann sich die WEG ihrer Verantwortung aus der Verkehrssicherungspflicht entledigen (vgl. AG Waldshut-Tiengen Urt.v.30.6.2000, 1 O 60/00).

In der Praxis empfehlen sich „Schneekarten“. Der WE, der die Schneekarte in Besitz hat, muss für einen Tag räumen. Danach darf er die Karte an den nächsten WE weitergeben, aber auch nur, wenn er tatsächlich witterungsbedingt räumen musste. So wird sichergestellt, dass jeder WE an die Reihe kommt (OLG Hamm WuM 1985, 299 für einen Mieter). Um zu vermeiden, dass ein WE an schneereichen Tagen mehr arbeiten muss, als ein anderer WE an schneearmen Tagen, kann der Winterdienst auch tage-/wochenweise vergeben werden. Fällt kein Schnee, hat der eine Glück, der andere eben Pech. Irgendwann gleicht es sich wohl aus.

4. Was beinhaltet der Winterdienst?

Winterdienst verpflichtet nicht rund um die Uhr zu streuen und räumen. In den kommunalen Straßenreinigungssatzungen ist in der Regel eine Streu- und Räumpflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends vorgeschrieben. Gleiche zeitliche Vorgaben macht die Rechtsprechung (OLG Koblenz ZMR 2008, 625; LG Köln WuM 1995, 107). An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streu- und Räumpflicht meist um ein bis zwei Stunden später.

Bei Glatteis muss meist sofort gehandelt werden, notfalls auch abends, wenn die nächtliche Glatteisbildung vorhersehbar ist. Schneit es dauerhaft, muss nicht fortlaufend geräumt werden, da diese Sisyphusarbeit nutzlos wäre. Spätestens sobald die Witterung sich normalisiert, muss aber mit der Arbeit begonnen werden. Nach Ende des Schneefalls soll eine halbe Stunde Zeit bestehen, zu prüfen, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen wurde (OLG Naumburg MDR 2000, 520). Schneit es dauerhaft, muss der WE während des Tages wiederholt räumen (BGH WuM 1986, 66).

Bei Eisregen entfällt die Streupflicht. Sie muss aber spätestens eine Stunde danach wieder aufgenommen werden (OLG Celle NJW-RR 2004, 1251).

Bürgersteige sind so zu räumen, dass Fußgänger gefahrlos gegenläufig aneinander vorbeigehen können. Dies bedingt regelmäßig einen 1 bis 1, 5 Meter breiten Streifen. Eine Räumung idealerweise am Rande des Bürgersteigs kann nicht erwartet werden (OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 23).

5. Wohnungseigentümer kann Winterdienstpflicht an Mieter weiterreichen

Nicht jeder Immobilieneigentümer möchte oder kann selbst räumen und streuen. Gleiches gilt für den Wohnungseigentümer als Vermieter einer Mietwohnung. Er kann diese Verpflichtung selbstverständlich auf andere, z.B. seinen Mieter, übertragen. Voraussetzung ist, dass die Übertragung im Mietvertrag ausdrücklich geregelt wird (BGH GE 1996, 1301). In der Regel genügt es, den Winterdienst formularmäßig im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Mietvertrag einzubeziehen (OLG Frankfurt WuM 1988, 399) und auf die Verpflichtung des WE in der Hausordnung zu verweisen. Allerdings kann der Vermieter seine Mieter nicht nachträglich zum Schneeräumen verpflichten (LG Bonn NJW 1958, 146).

Mit der Übertragung bleibt er verpflichtet, denjenigen, dem er die Streu- und Räumpflicht übertragen hat, regelmäßig und fortlaufend zu kontrollieren und zu überprüfen, ob und inwieweit diese Person der ihr übertragenen Pflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachkommt. Er haftet, wenn ihm eine mangelhafte Kontrolle nachgewiesen wird.

6. Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten (Hausmeisterfirma)

Der Winterdienst darf keinesfalls als zu vernachlässigende Pflicht verstanden werden. Folgender Beispielfall zeigt die Relevanz: Überträgt der Vermieter oder ein Verwalter von Wohnungseigentum den Winterdienst an eine Hausmeisterfirma, haften beide Parteien, wenn der Winterdienst nicht ordentlich erbracht wird. In einem Fall des OLG Karlsruhe (Urt.v.30.12.2008, 14 U 107/07) rutschte die Mieterin einer Eigentumswohnung auf einer nicht gestreuten 1 x 2 Meter großen vereisten Fläche am Durchgang zur Tiefgarage aus und verletzte sich schwer.

Das Gericht wies den Einwand zurück, die Hausmeisterfirma sei nicht verpflichtet gewesen, die meist eis- und schneefreien Geh- und Fahrwege der Wohnanlage und insbesondere die der Tiefgarageneinfahrt auf nicht erkennbare Eisflächen hin zu untersuchen. Gerade weil in diesem Fall die Wege der Anlage und die Einfahrt zur Tiefgarageneinfahrt schnee- und eisfrei waren, sei die Fußgängerin zu der Annahme verleitet wurden, dass sie auch schadlos durch die Durchfahrt gehen könne. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Hausmeisterfirma wurden verurteilt, neben dem Ersatz des Personenschaden und des zu erwartenden Folgeschadens in 5 Jahren (Arthrose) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen.

Überträgt der Vermieter den Winterdienst auf einen Dritten, kann er sich gegenüber dem Geschädigten nur entlasten, wenn er nachweist, dass er diesen Dritten gewissenhaft ausgewählt, sorgsam angewiesen und fortlaufend überwacht hat.

Lesen Sie: Winterdienst Preise & Aufgaben

7. Missachtung des Winterdienstes begründet Schadensersatzrisiko

Missachtet der Wohnungseigentümer die ihm wirksam übertragene Streu- und Räumpflicht, haftet er gegenüber dem Geschädigten auf Schadensersatz. Der Vermieter haftet als Eigentümer nur dann, wenn ihm der Vorwurf gemacht werden kann, dass er es versäumt habe, die Mieter regelmäßig zu überwachen und zu kontrollieren.

Wohnungseigentümer (Vermieter) und Mieter können sich im Rahmen einer Gebäudehaftpflichtversicherung bzw. privaten Haftpflichtversicherung gegen eine eventuelle Inanspruchnahme absichern. Soweit der Mieter über die Nebenkostenabrechnung die Gebäudehaftpflichtversicherung mitbezahlt, profitiert er auch vom Versicherungsschutz.

Wohnen viele Mietparteien in einem Haus, erhöht sich das Risiko, dass ein einzelner Mieter seiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht ordnungsgemäß nachkommt. Insoweit trifft den Vermieter eine erhöhte Kontrollpflicht. In einem Urteil des OLG Hamm (Urt.v.16.1.2012, 1 6 U 206/11) wurde die Kontrollpflicht des Vermieters dahingehend konkretisiert, dass er den Mieter zumindest zwei- bis dreimal in der Woche kontrollieren muss. Eine monatliche Kontrolle genüge nicht.

Wird kontrolliert, genügen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen. In dieser Entscheidung ging es auch darum, dass der Geschädigte nicht nachweisen konnte, dass die Missachtung der Streupflicht für den Unfall ursächlich war. Er scheiterte mit dem Nachweis, dass die Vereisung bereits erkennbar gewesen wäre, wenn die letzte stichprobenartige Kontrolle 2 oder 3 Tage vor dem Unfall erfolgt wäre. Genauso gut hätte die zum Unfall führende Vereisung erst danach eintreten können.

8. Mitverschulden des Geschädigten

Nicht jeder, der stürzt und sich verletzt, kann ausschließlich andere für seinen Schaden verantwortlich machen. Vielfach ist ein Mitverschulden anzurechnen. Wer ausgerechnet die Straßenseite benutzt, die erkennbar wieder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig (LG Trier 3 S 100/03: ¾ Mitverschuldensanteil; OLG Oldenburg Urteil v. 13.2.2014, Az. 1 U 77/13: 40 %, da Weg erkennbar nicht gestreut war).

9. Wer muss was beweisen?

Macht ein Geschädigter Schadensersatz geltend, muss er beweisen, wer die Verkehrssicherungspflicht missachtet hat (BGH WuM 2009, 241). Derjenige, der räumpflichtig war, kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass die Schneeräumung oder Eisbeseitigung zwecklos und damit unzumutbar war (BGH NZM 2005, 599). Wer verpflichtet ist, sollte wissen, dass die Gerichte an die Streu- und Räumpflicht hohe Anforderungen stellen und Entlastungsbeweise nur schwierig zu führen sind.

10. Wer stellt Schneeschaufel und Streusalz bereit?

Ein Wohnungseigentümer ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, die für den Winterdienst notwendigen Gerätschaften und das Streumaterial selbst anzuschaffen und zu bezahlen. Regelmäßig obliegt die Bereitstellung der WEG. Eine Verpflichtung des einzelnen WE oder Mieters bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag (AG Wuppertal WuM 1982, 114).

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Welche Vertragslaufzeiten für Hausverwalter sind sinnvoll?

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Jeder einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer kann die Bestellung eines Verwalters verlangen und gerichtlich durchsetzen (§ 21 IV WEG). Die Verwalterbestellung entspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung. Da die Verwalterbestellung eine Vertrauensaufgabe ist, müssen die Wohnungseigentümer die Vertragslaufzeiten strategisch bestimmen. Dafür sind folgende Aspekte relevant.

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1. Erste Bestellung nur auf drei, dann auf fünf Jahre

Über die Bestellung und ordentliche oder fristlose Abberufung des Verwalters beschließt die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit (§ 26 I S. 1 WEG).

Die Bestellung des ersten Verwalters darf auf höchstens drei Jahre erfolgen, danach ist die Bestellung auf bis zu fünf Jahre möglich (§ 26 I S. 2 WEG). Ein einmal bestellter Verwalter kann fortlaufend wiederholt bestellt werden. Der Beschluss zur erneuten Bestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit gefasst werden (§ 26 II WEG).

Link: Hausverwaltung: Bestellung und Vertragsschließung –Tipps für WEG’s

2. Bauträger als Verwalter

Ist die Erstbestellung des Verwalters in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung erfolgt, darf die erste Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens auf drei Jahre vorgenommen werden. Diese Regelung hat die Situation im Blickfeld, dass ein Bauträger oft sich selbst oder eine ihm nahestehende Person in der Teilungserklärung zum Verwalter bestellt. Dann drohen regelmäßig Interessenkonflikte bei der Durchsetzung eventueller Gewährleistungsansprüche wegen Baumängel. Da Baumängel in fünf Jahren verjähren, soll durch die Regelung verhindert werden, dass der Bauträger die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen verschleppt und sich dann auf die Verjährung dieser Ansprüche beruft.

3. Person des Verwalters vorprüfen

Zweckmäßigerweise werden vor jeder Verwalterbestellung Alternativangebote eingeholt. Im Vergleich mehrerer Bewerber lassen sich Vorzüge und Nachteile besser erkennen.

Wird ein Verwalter neu bestellt, können die Eigentümer dessen Person zunächst nur anhand seiner Referenzen, seines Lebenslaufs, seiner Ausbildung und anhand persönlicher Gespräche einschätzen. Möglicherweise wurde er von dritter Seite empfohlen. Dennoch sind diese positiv geprüften Aspekte keine Garantie dafür, dass ein Verwalter hält, was er in seiner Person versprochen hat. Schnell kann sich herausstellen, dass seine Qualitäten überschätzt wurden und er seiner Aufgabe nicht gewachsen ist. Möglicherweise ist er aufgrund der Verwaltung mehrerer Objekte überfordert. Genauso gut kann es sein, dass er in Bezug auf einzelne oder sogar alle Wohnungseigentümer Aversionen hegt und ein vernünftiges Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. All dieses lässt sich am Anfang nicht einschätzen. Bereits aus diesem Grunde gibt das Gesetz bei der Erstbestellung einen Zeitraum von maximal 3 Jahren vor. Hat sich der Verwalter dann bewährt, kann er auf 5 Jahre bestellt werden.

4. Probezeit vereinbaren

Praktisch direkt umsetzbare Vorgaben zur Vertragslaufzeit lassen sich pauschal nicht aufstellen. Die Eigentümer sind gut beraten, die Person des Verwalters möglichst detailliert zu überprüfen. Wie bei einem Arbeitsverhältnis auch, kann es angebracht sein, eine Art „Probezeit“ von vielleicht einem Jahr zu vereinbaren und danach zu entscheiden, ob der Verwalter längerfristig angestellt werden soll. Kürzere Vertragslaufzeiten empfehlen sich nicht, da der Verwalter die Jahresabrechnung erstellen muss. Müsste sich ein neuer Verwalter nach 6 Monaten einarbeiten, sind Fehlerquellen vorprogrammiert. Es gibt Hausverwaltungen, die eine „Zufriedenheitsgarantie“ gewähren, so dass die Eigentümer den Verwaltervertrag kurzfristig kündigen können.

5. Aspekte zur Laufzeitvereinbarung

Eine Laufzeitvereinbarung ist eine strategische Angelegenheit. Kurze Laufzeiten motivieren nicht unbedingt, sich in die Materie einzuarbeiten. Zu lange Laufzeiten beinhalten das Risiko, dass sich der Verwalter seiner Sache zu sicher ist und nur oberflächlich arbeitet. Hier bleibt es Aufgabe der Eigentümergemeinschaft, die Arbeitsqualität des Verwalters fortlaufend zu überprüfen, Mängel umgehend zu beanstanden und Probleme auf den Tisch zu legen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Im Idealfall stellt sich die Laufzeitproblematik so gar nicht erst.

Bei der Bemessung der Vertragslaufzeiten ist zu berücksichtigen, dass sich ein Verwalter insbesondere bei größeren oder schwierigen Wohnungsanlagen in die Verhältnisse einarbeiten muss. Das braucht seine Zeit, die ihm die Eigentümer auch fairerweise zugestehen müssen. Insoweit kann es sinnvoll sein, bei bekanntermaßen schwierigen Verhältnissen die Gegebenheiten gegenüber dem Verwalter im Bewerbungsgespräch offen zu legen und ihm die Entscheidung zu überlassen, ob er sich dieser Aufgabe stellen will. Wenig empfehlenswert ist, schwierige Verhältnisse zu verschweigen und darauf zu spekulieren, dass der Verwalter eine Lösung finden wird. Hier ist die Auseinandersetzung vorprogrammiert.

6. Kündigungsrecht

Die Laufzeitproblematik relativiert sich infolge der Kündigungsmöglichkeit des Verwaltervertrages. Die Eigentümer können einen Verwalter jederzeit abberufen, insbesondere, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wird gekündigt, kommt es auf den Inhalt des Verwaltervertrages an. Das Gesetz erlaubt, die Abberufung nur aus wichtigem Grund zuzulassen (§ 26 I S. 3 WEG). Fehlt ein solcher und sind die Eigentümer einfach nur unzufrieden, bleiben sie vertraglich gebunden.

Kann der Hausverwalter ordentlich abberufen werden (Abberufung betrifft die Organstellung), muss der Verwaltervertrag (Dienstvertrag) ebenfalls gekündigt werden. Da die Bestellungszeit meist fest vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung oft ausgeschlossen oder es sind Kündigungsfristen vereinbart. Dann muss die Eigentümergemeinschaft die Honoraransprüche des Hausverwalters bis zum Ablauf des Vertrages oder der Kündigungsfrist erfüllen, auch wenn sie den Verwalter ordentlich abberufen hat.

7. Bestellung eines Verwaltungsbeirats

Besteht zwischen Verwalter und Gemeinschaft Streit, wird in den Eigentümerversammlungen oft aufs Heftigste gestritten. Eine sinnvolle Verständigung ist dann oft nicht möglich. In diesen Fällen ist es hilfreich, einen Verwaltungsbeirat als Vermittlungsstelle einzuschalten. Dieser kann bereits im Vorfeld Sachverhalte abklären und die Gemüter beruhigen.

8. Fazit

Der Bewerber um eine Verwalterposition sollte im Vorfeld möglichst genau auf seine Befähigung überprüft werden. Auch die persönliche Chemie zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft sollte stimmen. Sodann empfiehlt sich die Vereinbarung einer Probezeit, die so lange gefasst werden sollte, dass der Verwalter sich in die Materie einarbeiten und zuverlässige Ergebnisse liefern kann. Der Verwaltervertrag sollte zumindest bei der Erstbestellung auch die ordentliche Kündigung ermöglichen und nicht nur auf einen wichtigen Grund beschränkt sein. Zumindest in größeren Wohnanlagen kann ein Verwaltungsbeirat bestellt werden, der bei Problemen vermitteln kann.

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Verwalterbestellung nur nach Bonitätsnachweis (Einzelunternehmer, UG, GmbH, GbR)

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Die WEG-Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften nehmen eine Vertrauensposition wahr. Nicht nur die persönliche Chemie zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern muss stimmen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Verwalters spielen eine entscheidende Rolle.

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Bonität des WEG-Verwalters gibt der Gemeinschaft Sicherheit

Es gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 IV WEG, dass ein Verwalter über eine ausreichende Bonität verfügen muss. Bonität bedeutet, dass er in geordneten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (BGH Urteil v. 22.6.2012, V ZR 190/11 in MDR 2012, 955).

Der Grund ist einleuchtend. Sieht sich der Verwalter finanziellen Forderungen von Gläubigern oder gar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, besteht das Risiko, dass er ihm anvertraute finanzielle Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft veruntreut und nicht sachgerecht verwaltet. Auch kann der Verwalter eine sachgerechte Arbeit nur gewährleisten, wenn er sich auf seine Arbeit konzentrieren kann und nicht ständig damit beschäftigt ist, seine persönlichen Lebensumstände zu ordnen.

Insbesondere stellt es einen wichtigen, gegen die Bestellung eines Verwalters sprechenden Grund dar und rechtfertigt auch seine Abberufung, wenn er sich als zahlungsunfähig oder überschuldet erweist, in Vermögensverfall gerät und er in letzter Konsequenz die Vermögensauskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (früher eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) abgeben muss (AG Wedding ZMR 2009, 881).

Unternehmergesellschaft als Verwalter

Soll als Verwalter eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5 GmbHG bestellt werden, muss der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (UG) die Bonität der Gesellschaft nachweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Haftungskapital der UG gering ist. Eine UG kann bereits mit einem Haftungskapital (Stammkapital) von einem einzigen Euro gegründet werden. In einem Fall des Landgerichts Frankfurt (Urteil v. 4.12.2013, Z-13 S 94/12) wurde eine UG mit einem Stammkapital von 500 EUR zum Verwalter bestellt. Da deren Bonität vorher nicht überprüft wurde, war die Wahl des Verwalters anfechtbar.

GbR, Eheleute sind als Verwalter ungeeignet

Als Verwalter kann jede natürliche Person und jede juristische Person (GmbH, oHG, AG, KG) bestellt werden. Auch die Unternehmergesellschaft (UG) kommt in Betracht. Bei juristischen Personen empfiehlt sich gleichfalls die Vermögensauskunft einer Auskunftei, da die bloße Existenz nicht gewährleistet, dass ausreichend Bonität vorhanden ist.

Von vornherein nicht als Verwalter geeignet ist jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Grund ist, dass die GbR in keinem Register erfasst ist und für Dritte keine hinreichende Klarheit besteht, wer das Amt des Verwalters konkret ausübt (BGH NJW 2006, 2189). Da der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, muss für Wohnungseigentümer und Dritte erkennbar sein, wer für die GbR handelt, insbesondere Zustellungen entgegennimmt oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Bei einer GbR ist dies nicht ohne weiteres gewährleistet.

Anders ist es bei einer offenen Handelsgesellschaft (oHG). Hier sind Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse gesetzlich ohne gesellschaftsrechtlich geregelt und im Handelsregister eingetragen.

Auch Ehepartner oder Lebenspartner können nicht zu WEG-Verwaltern bestellt werden. Auch sie gewährleisten ungeachtet ihrer Bonität keine unverzügliche und einheitliche Betätigung im Rechtsverkehr. Hierbei darf jeder alles und keiner ohne den anderen. Es gibt keine klar geregelten Befugnisse, die das Auftreten im Rechtsverkehr für Dritte sicher gestalten. Die Rechtsprechung lehnt daher die Bestellung solcher rechtlich nicht strukturierter Personenmehrheiten ab. Entsprechende Beschlüsse sind anfechtbar. Sie entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Wann ist Kritik am Verwalter erlaubt? – Schmähkritik, Verleumdung – Grenzen und Tipps

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Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter ist oft angespannt. Insbesondere in Wohnungseigentümerversammlungen müssen sich Verwalter Kritik anhören und ihre Empfehlungen und Entscheidungen rechtfertigen. Manch ein Wohnungseigentümer schießt mit seiner Kritik über das Ziel hinaus. Ist die Kritik abwertend und schonungslos, kann sie dennoch vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt sein. Überschreitet die Kritik die Grenze der Sachbezogenheit, wird sie zur Schmähkritik oder artet gar in Beleidigung und Verleumdung aus. Um die Grenzen zu wahren, sollten beiden Parteien die rechtlichen Maßstäbe bekannt sein.

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1. Konkreter Fall Wohnungseigentümer contra Verwalter

Ein Verwalter verklagte einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer Äußerung. Dieser hatte erklärt, der Verwalter habe keine Konkurrenzangebote für die Wärmelieferung eingeholt und durch Täuschung, Fehlinformation und Einschaltung eines Gefälligkeitsgutachters ein Heizmonopol zugunsten eines im Haus ansässigen Heizwerkes eines Teileigentümers installiert. Der Unterlassungsanspruch wurde zurückgewiesen. Der Eigentümer habe im Rahmen seiner Meinungsfreiheit gehandelt. Persönliche Meinungen und belegbare Tatsachenbehauptungen müssen im Rahmen eines Meinungsbildungsprozesses möglich sein. Eine abwertende Kritik dürfe auch scharf und schonungslos sein, sofern sie sachbezogen ist und keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung beinhaltet (LG München Beschluss v. 28.11.2013, 1 S 13798/13 WEG).

id=“2″2. Was ist Sachkritik / Was ist Schmähkritik?

Konstruktive Kritik fördert die Meinungsbildung und die Entscheidungsfindung. Wer Entscheidungen trifft und damit andere rechtlich verpflichtet, muss sich Kritik gefallen lassen. Ist die Entscheidung vertretbar, braucht der Verwalter die Kritik nicht zu fürchten und kann seine Entscheidung mit guten Gründen rechtfertigen. Solange diese Gründe vertretbar sind, wird es immer gegenteilige Gründe geben, die gleichfalls vertretbar sind. Da es in einem Entscheidungsfindungsprozess immer eine Person geben muss, die die Entscheidung trifft, muss sie sich mit der Kritik unterlegener Kritiker abfinden. Umgekehrt müssen die Kritiker auch akzeptieren, dass die andere Seite (Verwalter) eine Entscheidung getroffen hat und sie diese als verbindlich akzeptieren müssen. Solange sich die Kritik mit sachbezogenen Argumenten auseinandersetzt, ist sie als Sachkritik zu akzeptieren.

Beispiel: In der BGH-Entscheidung (Urteil v. 16.12.2014, VI ZR 39/14) hatte ein Wissenschaftsjournalist die von einem Unternehmen angepriesenen „Hochleistungsmagnete zur Einsparung fossiler Brennstoffe beim Betrieb von Heizungsanlagen“ als Scharlatanerieprodukt und Gegenstand eines groß angelegten Schwindels und Betruges anprangert. Da die Kritik sich darauf begründete, dass der Einspareffekt auch durch die beim Einbau der Magnete erfolgte Säuberung des Heizkessels eingetreten sei und die vorgelegten Gutachten offensichtlich gefälligkeitshalber erstellt wurden, habe es sich um eine sachbezogene und keine Schmähkritik gehandelt.

Auch gibt es keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen oder Äußerungen, in denen sich Tatsachen und persönliche Meinungen miteinander vermischen, sofern sie durch die „Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt“ sind. Die wertende Kritik sei auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie „scharf und überzogen“ formuliert ist. Nur unter engen Voraussetzungen könne eine solche Sachkritik als Schmähkritik angegriffen werden.

Eine Schmähkritik ist eine Kritik, in der der Kritiker keine sachbezogenen Argumente vorbringt. Seine Zielrichtung geht vielmehr dahin, den Gegner emotional und persönlich anzugreifen und zu verunsichern. Eine sachliche Auseinandersetzung findet nicht mehr statt. Auf dieser Ebene braucht sich der Gegner nicht attackieren zu lassen.

3. Was ist Tatsachenbehauptung / Was ist Werturteil?

Die Grenzziehung im Einzelfall kann sehr schwierig sein. Das Gesetz fordert zur Feststellung einer Ehrverletzung (§ 823 BGB), dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden. Bloße persönliche Werturteile genügen nicht. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit geprägt. Werturteile und Meinungsäußerungen kennzeichnen sich durch die subjektive Beziehung zum Inhalt der Aussage. Der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung kann mittels Beweis überprüft werden. Werturteilen haben keinen Wahrheitsgehalt. Sie sind dem Beweis nicht zugänglich.

4. Was ist strafrechtlich zu beachten? – Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Niemand braucht sich den Mund verbieten zu lassen. Zugleich muss aber derjenige, der Dritte und/oder deren Entscheidungen kritisiert, seine Kritik mit besonderer Vorsicht formulieren. Es drohen im ungünstigsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Im Strafrecht wird der zivilrechtliche Aspekt der Schmähkritik konkretisiert.

a. Die Beleidigung ist ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung abwertender Art über eine andere Person, die diese Person in ihrer Ehre herabsetzt (§ 185 StGB).

Beispiel: Der Wohnungseigentümer erklärt gegenüber dem Verwalter „Sie sind ein Idiot“. Er richtet seine Worte direkt an den Gegner. Er bedeutet ihm, dass er ihn wegen seines Verhaltens gering schätzt. Zwar mag der Täter in diesem Fall in der Sache Recht haben. Dennoch muss er seine Kritik sachlich vortragen und die persönliche Wertung „Idiot“ unterlassen.

b. Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind Rufgefährdungsdelikte. Hier stellt der Täter Tatsachenbehauptungen abwertender Art auf, die er gegenüber Dritten äußert. Er behauptet oder verbreitet Tatsachen, die den Gegner verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen.

Beispiel: Der Wohnungseigentümer behauptet gegenüber einem Bekannten, der Verwalter habe sich von der beauftragten Heizungsbaufirma bestechen lassen und ihr nur deshalb den Auftrag erteilt. Lässt sich diese Behauptung nicht beweisen, liegt eine üble Nachrede vor. Ist die Behauptung nachweislich wahr, geht sie in Ordnung.

Bei der Verleumdung steigert sich das kriminelle Unrecht, weil der Täter die Unwahrheit der von ihm behaupteten ehrenrührigen Tatsache kennt. Er handelt wider besseres Wissen und sagt vorsätzlich die Unwahrheit. Weiß also der Wohnungseigentümer, dass sein Korruptionsvorwurf unwahr ist, verleumdet er den Verwalter.

Wird die Beleidigung des Wohnungseigentümers durch den Verwalter auf der Stelle erwidert oder umgekehrt, kann der Strafrichter beide Beteiligte oder einen Beteiligten für straffrei erklärten (§ 199 StGB). Auch können tadelnde Urteile über gewerbliche Leistungen als Wahrnehmung berechtigter Interessen bewertet werden,, so dass sie nur strafbar sind, als die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, strafbar ist (§ 193 StGB).

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Was müssen WEG-Verwalter bei der Instandhaltungsrücklage beachten?

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Instandhaltungsrücklagen dienen der Instandhaltung der Immobilie. Sie werden langfristig angespart und decken unerwartete oder geplante Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft ab. Nach § 21 V Nr. 4 WEG gehört es zur ordnungsgemäßen Verwaltung, eine angemessene Instandhaltungsrückstellung anzusammeln. Die Instandhaltungsrücklage ist zweckbestimmt. Sie darf grundsätzlich nur für Instandhaltungen verwendet werden. Ein Eigentümerbeschluss oder die Entscheidung eines WG-Verwalters, die eine zweckwidrige Verwendung der Instandhaltungsrücklage vorsehen, entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sind auf Anfechtung für ungültig zu erklären.

Damit hat der WEG-Verwalter eine hohe Verantwortung. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist er befugt, über alle Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft allein zu verfügen, sofern seine Verfügungsmacht nicht nach § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG durch das Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Dritten beschränkt ist.

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1. Problem der „geschrumpften“ Instandhaltungsrücklage

Bis 2009 wurden die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Zahlungen der Eigentümer als Sollzahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt. Es wurde nicht berücksichtigt, ob die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Dadurch ergab sich ein schiefes Bild über die Liquidität der Gemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hat diese Abrechnungspraxis untersagt (BGH Urteil v. 4.12.2009, V ZR 44/09). Es sind nur noch die tatsächlich gezahlten Beträge einzustellen.

Auch darf der Verwalter keine Umbuchungen vom Giro- oder Hausgeldkonto auf das Rücklagenkonto vornehmen und damit nicht geleistete Zahlungen vortäuschen. Schließlich handelt sich dabei lediglich um berufstechnische Vorgänge ohne tatsächlichen Geldfluss. Erkennbar wird die Buchung allenfalls dann, wenn in der Jahresabrechnung ein Betrag für die Instandhaltungsrücklage ausgewiesen wird, der den realen Kontostand übersteigt. Die ordnungsgemäße Darstellung der Instandhaltungsrücklage soll den Wohnungseigentümern einen Einblick über die tatsächliche Vermögenslage ihrer Gemeinschaft ermöglichen.

2. Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage

a. Eiserne Reserve ist unantastbar

Wird der Verwalter per Beschluss von der Eigentümergemeinschaft ermächtigt, über die Instandhaltungsrücklage zu verfügen, ist es wichtig, dass die Modalitäten der Ermächtigung im Detail geregelt werden (LG Frankfurt Urteil v. 16.7.2014, 13 S 91/13).

Wird beschlossen, eine Instandhaltungsrücklage aufzulösen, entspricht der Beschluss nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die gebotene Sicherheit nicht unterschritten wird. Daher widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Instandhaltungsrücklage vollständig oder bis auf einen unbedeutenden Restbestand aufzulösen. Der Grundsatz der Zweckbindung erfordert den Verbleib einer einzelnen Reserve.

Die Höhe der Reserve kann nicht abstrakt bestimmt werden. Im Einzelfall kommt es auf den Zustand, das Alter und die Reparaturfälligkeit der Wohnanlage sowie die Höhe der vorhandenen Rücklage und die Aussichten an, bestehende Rückstände einzutreiben und die Rücklage wieder aufzufüllen. In der Entscheidung des LG Frankfurt wurde beanstandet, dass der Beschluss nicht festlegte, welcher Betrag als Instandhaltungsrücklage unantastbar bleibt bleiben soll. Außerdem wurde nicht festgelegt, was mit einer kurzfristigen Rückführung gemeint war. Dabei war unerheblich, dass von der vorhandenen Summe in Höhe von 180.000 € lediglich 10.000 € entnommen werden sollten.

In einem Fall des BGH (Urteil v.18.2.2011, V ZR 197/10, NZM 2011, 454) ging es um einen Beschluss der Wohnungseigentümer wegen einer Instandhaltungsmaßnahme. Im Beschluss fand sich keine Bestimmung über den Umfang der auszuführenden Arbeiten, noch eine Kostenobergrenze für die zu vergebenen Aufträge. Deshalb war der Verwalter nicht berechtigt, Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben. Maßgebend ist vielmehr der Wille der Eigentümer, so wie er sich aus dem zur Vorbereitung der Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen und den Inhalt des Beschlusses ergibt. Im Zweifel muss der Verwalter auf eine Konkretisierung hinwirken.

b. Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe

Erst recht riskiert der Verwalter eine Zweckentfremdung, wenn er zur Deckung laufender Kosten die Instandhaltungsrücklage angreift, beispielsweise dann, wenn Wohnungseigentümer mit Hausgeldzahlungen säumig bleiben. Eine ähnliche Problematik stellt sich oft am Jahresbeginn, wenn Versicherungsprämien fällig werden und die Hausgelder für Januar die Ausgaben nicht abdecken.

Lediglich bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen ist ihre Verwendung für laufende Kosten möglich. So kann ein Beschluss über die Verwendung eines Teils der Instandhaltungsrücklage zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bei der Deckung der Bewirtschaftungskosten ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechen (AG Brühl, Urteil v. 18.4.2011, 23 C 583/10). Wichtig ist, klarzustellen, dass die Gelder nur zur „Zwischenfinanzierung“ dienen, so dass auch die zeitlichen Grenzen hinreichend abgesteckt sind.

Handelt der Verwalter eigenmächtig, kommt in der Praxis oft hinzu, dass es die Verwalter unterlassen, die ausstehenden Zahlungen beizutreiben und das Instandhaltungskonto dann wenigstens wieder aufzufüllen. Dabei bleibt das Argument unerheblich, dass die Eigentümer ihrerseits Hausgeld und eventuell Nachzahlungen erspart haben. Dadurch, dass die Rücklage geschmälert ist, ist die Eigentümergemeinschaft als Verband geschädigt und läuft Gefahr, einen verschlechterten Zustand der Wohnanlage nicht mehr rechtzeitig auffangen zu können.

Rechnet der Verwalter Kosten des Sondereigentums über das Konto der Instandhaltungsrücklage ab und wird die Instandhaltungsrücklage erheblich verringert, so widerspricht die erneute Bestellung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung. Sie ist anfechtbar (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 20.3.2014, 2-13 S 165/13).

c. Handlungsempfehlungen

Um Transparenz zu gewährleisten, sollten Verwalter im eigenen Interesse Instandhaltungsrücklagen auf einem getrennten Konto verwalten und sie nicht mit Hausgeldern auf dem laufenden Geschäftskonto vermischen. Dass der Verwalter verpflichtet ist, die gemeinschaftlichen Gelder, also auch die Instandhaltungsrücklage, gesondert von seinem Vermögen vorzuhalten, versteht sich von selbst (§ 27 V Satz 1 WEG). Nur so ist im Fall seiner Insolvenz gewährleistet, dass die Gelder nicht in die Insolvenzmasse fallen. Ungeachtet dessen ist der Verwalter ohnehin verpflichtet, Fremdgelder nur auf Bankkonten zu verwalten, die auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lauten.

3. Verpflichtung zur verzinslichen Anlage

Der Verwalter ist verpflichtet, die Instandhaltungsrücklage von den Eigentümern einzuziehen und ordnungsgemäß zu verwalten. Eine ordnungsgemäße Verwaltung bedingt die verzinsliche Anlage der Gelder. Die Wohnungseigentümer können die Anlageform bestimmen. In Betracht kommen Festgeldkonten, Sparbücher oder festverzinsliche Wertpapiere. Spekulative Anlagen sind keine ordnungsgemäße Verwaltung. Fehlt eine Weisung, kann der Hausverwalter zwischen mehreren Anlageformen wählen und neben der Rendite vorrangig die Verfügbarkeit der Instandhaltungsrücklagengelder (z.B. Tagesgeldkonto) berücksichtigen. Unterlässt er hingegen die Anlage der Gelder (z.B. Verwahrung auf Girokonto), macht er sich hinsichtlich des Zinsverlustes schadensersatzpflichtig.

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Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft – Voraussetzungen, Ablauf, Risiken und Chancen

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Eigentum verpflichtet, auch Wohnungseigentum. Die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft kann verschiedene Gründe haben. Da damit in extremer Weise in den Lebensbereich des Wohnungseigentümers eingegriffen wird, sollten die Voraussetzungen, Risiken und Chancen sowie der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens und in Betracht kommende alternative Handlungsmöglichkeiten bekannt sein.

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1. Zwangsversteigerung infolge der Entziehung des Wohnungseigentums

a. Unzumutbares Verhalten des Wohnungseigentümers

Einmal kann die Entziehung des Wohnungseigentums Ausgangspunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens sein. Die Entziehung setzt voraus, dass der betroffene Wohnungseigentümer seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümer so schwerwiegend verletzt hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht zuzumuten ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dann die Entziehung des Wohnungseigentums betreiben, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt und nachhaltig gegen seine Pflichten verstößt (§ 18 I WEG).

Fälle dieser Art sind insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung des Sondereigentums, Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Wohnungseigentümern, zwanghafter Sammelwahn, die Vermüllung der Wohnung oder die Nutzung der Wohnung als Bordell.

b. Zahlungsverzug mit Wohngeldern

Die Entziehung wegen des Zahlungsverzugs mit Wohngeldern setzt voraus, dass sich der Wohnungseigentümer „in Höhe eines Betrages, der 3 vom 100 des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als 3 Monate in Verzug befindet“ (§ 18 II Nr. 2 WEG). Diese Voraussetzung ist genau zu berechnen.

Um den Einheitswert in Erfahrung zu bringen, muss das Finanzamt der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Antrag und Nachweis ihrer Forderung Auskunft über den Einheitswert geben. Das in § 30 Abgabenordnung bezeichnete Steuergeheimnis wird durch § 18 II Nr. 2 WEG ausdrücklich aufgehoben. Diese früher bestehende Hürde ist durch eine Gesetzesreform seit 1.11.2009 weggefallen.

c. Ablauf des Entziehungsverfahrens

Das Einziehungsrecht steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Ein einzelner Eigentümer kann die Entziehung nicht betreiben. Besteht die Gemeinschaften aus nur zwei Eigentümern, ist der jeweils andere Wohnungseigentümer entziehungsberechtigt (§ 19 I S.2 WEG).

Die Entziehung des Wohnungseigentums erfolgt durch Einreichung einer Klage des teilrechtsfähigen Verbandes. Der betreffende Wohnungseigentümer wird dann durch Urteil verurteilt, der Entziehung seines Eigentums zuzustimmen. Aufgrund des Urteils ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 19 I S.1 WEG).

Die Zwangsvollstreckung besteht dann darin, dass aufgrund des Titels (Entziehung des Wohnungseigentums) die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums beantragt werden kann. Unabhängig davon verbleibt dem beklagten Wohnungseigentümer die Möglichkeit, sein Wohnungseigentum mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft freihändig zu verkaufen.

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2. Alternative zur Zwangsversteigerung: Pfändung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung

Parallel bzw. alternativ zur aufwändigen, kostenverursachenden und oft langwierigen Entziehung des Wohnungseigentums kann die Wohnungseigentümergemeinschaft einen im Zahlungsverzug befindlichen Wohnungseigentümer auch auf Zahlung verklagen. Aus dem Zahlungsurteil kann dann gleichfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Die Zwangsvollstreckung kann in einer Pfändungsmaßnahme bestehen. Auch kann im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen oder bei einer vermieteten Eigentumswohnung die Zwangsverwaltung beantragt werden. Welche Maßnahme zielführend ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

  1. Pfändungsmaßnahmen: Die Zwangsvollstreckung kann darin bestehen, dass der beauftragte Gerichtsvollzieher Konten des Wohnungseigentümers oder dessen Gehalt beim Arbeitgeber pfändet und ihn letztlich zur Abgabe des Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) verpflichtet. Kann daraus die Forderung bezahlt werden, erledigt sich die Angelegenheit. Ungeachtet dessen kann auch in letzter Konsequenz die Zwangsversteigerung der Wohnung betrieben werden.
  2. Die Zwangssicherungshypothek sichert die titulierte Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch ab. Will der verurteilte Eigentümer seine Wohnung verkaufen, muss er vorher diese Hypothek ablösen und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft auszahlen.
  3. Bei der Zwangsverwaltung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Amtsgericht einen Zwangsverwalter einsetzen lassen, der aus den Mieterträgen der Wohnung Hausgeldansprüche und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt. Die Zwangsverwaltung kann parallel zur Zwangsversteigerung betrieben werden.
  4. Details zur Zwangsversteigerung: Entscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zwangsversteigerung, sollte deren Ablauf bekannt sein. Wichtig ist zu wissen, mit welchen Zahlungen im Ergebnis überhaupt zu rechnen ist.

3. Details zur Zwangsversteigerung (Ablauf)

a. Vollstreckbarer Titel

Die Zwangsversteigerung erfordert einen vollstreckbaren Titel. Ein solcher Titel kann das gerichtliche Urteil zur Entziehung des Wohnungseigentums oder ein Zahlungstitel sein. Auch der Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder das notariell beurkundete Schuldanerkenntnis sind vollstreckbare Titel. Auf Grundlage eines solchen Titels wird das Zwangsversteigerungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Im Verfahren kann die Wohnungseigentümergemeinschaft alle offenen Forderungen, Zinsen und Kosten geltend machen.

b. Einstweilige Einstellung im Härtefall

Das Gericht leitet das Verfahren in die Wege, indem es den Versteigerungsantrag im Grundbuch einträgt. Zugleich wird der betroffene Wohnungseigentümer informiert und aufgefordert, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Nach § 30a ZVG kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird. Ferner muss die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entsprechen. Beispiel: Der Eigentümer ist kurzzeitig arbeitslos und hat eine neue Arbeitsstelle in Aussicht. Oder er verkauft einen Vermögensgegenstand und ist dann zahlungsfähig.

c. Verfahrenseinstellung durch Zahlung

Der Eigentümer kann bis zur Erteilung des Zuschlags im Fall des Zahlungsverzugs mit Hausgeldern das Entziehungsurteil und damit die Versteigerung abwenden, wenn er sämtlich entstandene Kosten bezahlt (§ 19 II WEG).

d. Verkehrswertermittlung

Wird nicht vorläufig eingestellt, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen zur Feststellung des Verkehrswertes. Der Wohnungseigentümer kann das Gutachten mit der Beschwerde angreifen. Wird das Gutachten unangreifbar, setzt das Gericht von Amts wegen den Verkehrswert fest.

Zugleich bestimmt es einen Zwangsversteigerungstermin. In diesem Termin wird die Wohnung versteigert. Das Verfahren endet mit dem Zuschlagsbeschluss zu Gunsten des Käufers der Eigentumswohnung. Der Versteigerungserlös wird an die beteiligten Gläubiger verteilt. Ein eventueller Überschuss wird an den Wohnungseigentümer ausgekehrt.

e. Hausgeldforderungen sind privilegierte Forderungen

Wichtig ist, dass Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 5 % des Verkehrswertes als privilegiert gelten und somit vorrangig vor anderen Gläubiger zu bedienen sind. Damit wird der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin von Hausgeldforderungen ein Vorrang vor allen eingetragenen Grundpfandgläubigern (Grundschulden von Banken) eingeräumt. Gemäß § 10 ZVG nimmt die Eigentümergemeinschaft nach den Verfahrenskosten den zweiten Rang ein. Die Vorrangstellung ist allerdings auf 5 % beschränkt. Höhere Rückstände rangieren hinter den Forderungen der eingetragenen Grundpfandgläubiger. Reicht der Erlös nicht aus, um diese Verbindlichkeiten zu bedienen, geht die Wohnungseigentümergemeinschaft leer aus. Außerdem besteht der Vorrang nur für Forderungen, die im Jahr der Beschlagnahmung und den beiden letzten Jahren zuvor entstanden sind.

Beispiel: Forderung der Eigentümergemeinschaft: 10.000 €; Verkehrswert 100.000 €. Davon werden 5.000 € (5 %) vorrangig vor den eingetragenen Grundbuchgläubiger bedient. Die restlichen 5.000 € erhält die Gemeinschaft nur, wenn der Versteigerungserlös ausreicht, um die eingetragenen Grundschuldgläubiger zu bedienen und ein Überschuss in Höhe von mindestens 5.000 € verbleibt.

4. Erwerber haftet nicht für Verbindlichkeiten des früheren Eigentümers

Der Erwerber, dem im Versteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wird, wird mit dem Zuschlagsbeschluss neuer Eigentümer und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings haftet er nicht für frühere Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Er haftet nur für Hausgeldzahlungen, die ab dem Zuschlag fällig werden (BGH Urteil v.13.9.2013, V ZR 209/12). Die anders lautende frühere Rechtsprechung zur Wohngeldhaftung des Erwerbers wurde aufgegeben.

Der Erwerber haftet allerdings dennoch anteilig mit. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft die nicht eintreibbaren Rückstände des früheren Eigentümers auffangen muss, haftet jeder Wohnungseigentümer anteilig für den Ausfall. Damit ist auch der neue Eigentümer anteilmäßig beteiligt. Insoweit kann eine Sonderumlage beschlossen werden. Sollten die Rückstände erheblich sein, besteht das Risiko, dass der neue Eigentümer finanziell überfordert wird und seinerseits wieder in Rückstand gerät.

5. Fazit – Risiken und Chancen

Die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum ist ein gefährliches Instrument. Sie erfordert viel Zeit und einen hohen Aufwand. Insbesondere dann, wenn das Wohnungseigentum voll mit Grundschulden und Hypotheken belastet ist, ist davon auszugehen, dass der Versteigerungserlös die Zahlungsrückstände des Wohnungseigentümers nicht abdecken wird. Das Problem lässt sich insoweit nur bedingt lösen.

Eine Lösung kann aus Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft aber darin bestehen, dass ein zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer die Gemeinschaft auf Dauer mehr belastet, als wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm das Wohnungseigentum entzieht und dessen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise übernimmt. Wird das Wohnungseigentum versteigert und einem Erwerber der Zuschlag erteilt, der seinen finanziellen Verpflichtungen zudem nachkommt, kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine neue wirtschaftliche Basis stellen.

Vor der Durchführung des Verfahrens sollten jedenfalls alle anderen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung ausgeschöpft werden. Dazu gehören Pfändungsmaßnahmen und bei vermieteten Eigentumswohnungen die Zwangsverwaltung.

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Wohnungseigentümergemeinschaften gelten als „Verbraucher“ – Was bedeutet das? (Begriff und Konsequenzen)

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Vertragsrecht ist überwiegend auch Verbraucherschutzrecht. Es räumt Verbrauchern besondere Rechte ein. Das Problem dabei ist oft, festzustellen, wer Verbraucher ist. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes Verbraucher sein (BGH, Urteil v. 25.3.2015, Az. VIII ZR 243/13). Steht die Verbrauchereigenschaft fest, können damit erhebliche rechtliche Konsequenzen verbunden sein.

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1. Wer oder was ist ein „Verbraucher“?

Grundlage ist § 13 BGB. Danach gilt jede natürliche Person als Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Keine privaten Zwecke liegen vor, wenn das Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit getätigt wird.

Das Gegenstück zum Verbraucher ist der Begriff des Unternehmers. Nach § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Verbrauchereigenschaft?

a. Inhaltskontrolle von AGB

Ist die betreffende Person Verbraucher, unterliegen die in einem Vertrag verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle des Gesetzes (§§ 307 ff BGB). Ergibt sich in der Prüfung, dass der Verbraucher mit einer überraschenden Klausel konfrontiert wird oder wird er durch die Klausel in seinen Rechten unangemessen benachteiligt, stellt das Gericht fest, dass die Klausel unwirksam ist. Gegenüber Unternehmern ist die Inhaltskontrolle von AGB nur sehr eingeschränkt möglich.

b. Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften

Vor allem haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Internet, Telefon) zustande kommen sowie bei Haustürgeschäften, die nicht im Ladengeschäft, sondern sozusagen an der Haustür geschlossen werden, ein Widerrufsrecht. Verbraucher können solche Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen. Hat der Unternehmer als Vertragspartner die dafür notwendige Belehrung über das Widerrufsrecht unterlassen, kann der Verbraucher sogar bis nach 12 Monaten und 14 Tagen im Vertrag widerrufen (§ 356 BGB). Wird ein solcher Vertrag hingegen in der Geschäftsstelle des Energielieferanten oder in einem Ladenlokal abgeschlossen, besteht kein Widerrufsrecht. In diesem Fall ist der Vertrag auch für den Verbraucher endgültig wirksam.

3. Im Streitfall ging es um Preisanpassungsklauseln für Energielieferungsverträge

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hatte. In den AGB war eine Preisanpassungsklausel enthalten, die es dem Energielieferanten erlaubte, die Gaslieferungen in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl zu ändern. Preisklauseln dieser Art erachtet der Bundesgerichtshof im Verhältnis zu Verbrauchern als unwirksam (BGH Urteil v. 24.3.2010, Az.: VIII ZR 178/08). Wäre die betreffende Person hingegen nicht Verbraucher, sondern Unternehmer, sieht der Bundesgerichtshof keinen Grund zur Beanstandung (Urteil v. 14.5.2014, Az. VIII ZR 114/13).

4. Warum sind Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher?

Der BGH stellte mit seiner Entscheidung vom 25.3.2015 die Streitfrage klar, dass auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen sei. Maßgebend sei, dass ein Wohnungseigentümer als natürliche Person seine Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliere, dass er durch den Erwerb seines Wohnungseigentums kraft Gesetzes automatisch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft werde. Insbesondere handele er bei Abschluss eines Energielieferungsvertrages zur Deckung des eigenen Energiebedarfs zum Zwecke seiner privaten Vermögensverwaltung. Er handele nicht in gewerblicher Absicht.

Daran ändere sich auch nichts, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsabschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten werde. Maßgebend sei ausschließlich die Person des einzelnen Wohnungseigentümers. Dieser sei in jedem Fall Verbraucher.

In der Konsequenz steht damit fest, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein privates Rechtsgeschäft abschließt, dessen Zweck weder in einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit besteht.

5. Fazit

Die Entscheidung ist folgerichtig und einleuchtend. Es gibt keinen vernünftigen Grund, einem Wohnungseigentümer die Eigenschaft als Verbraucher zu verwehren, nur weil er Mitglied einer solchen Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Würde er den Energielieferungsvertrag oder einen sonstigen Vertrag als Eigentümer oder Mieter eines Einfamilienwohnhauses abschließen, wäre er zweifelsfrei Verbraucher. Ist er Wohnungseigentümer, ändert dies nichts daran, dass er als Verbraucher gleichermaßen schutzwürdig ist.

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Steuern sparen mit einer Eigentumswohnung – Wie Eigentümer profitieren

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Eigentümer von Eigentumswohnungen haben in den letzten Jahren in vielen Gegenden Deutschlands von einer enormen Wertsteigerung profitieren können. Neben dem Gedanken, sein Geld in vermeintliche Sicherheit zu bringen und in „Beton-Gold“ zu investieren, ist der Blick oft auch auf mögliche Steuervorteile von Immobilien gerichtet.

In diesem Artikel möchte ich die vier Kernbereiche der Immobilie aufzeigen, mit denen Eigentümer von Eigentumswohnungen steuerliche Entlastung generieren können.

Ich bin kein Steuerberater und berichte hier zum Teil aus eigenen Erfahrungen. Jede Situation muss individuell eingeschätzt werden und daher rate ich immer dazu, seinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren.

Zudem sei gesagt, dass ich niemals (wirklich niemals) eine Immobilie aus steuerlichen Gründen kaufen würde. Eine vermietete Eigentumswohnung ist eine Geldanlage, die dem Eigentümer einen zusätzlichen monatlichen Betrag X einbringen soll. Alle Steuervorteile können im besten Fall als Zubrot betrachtet werden. Rechnen sollten potenzielle Käufer nie mit Steuerersparnissen. Gesetze können sich ändern und zudem hängen Steuervorteile immer mit dem persönlichen Einkommen – oder anders ausgedrückt: mit einem hohen Steuersatz – zusammen.

1. Abschreibung der Eigentumswohnung

Immobilien verlieren Jahr für Jahr an Wert. So sieht es zumindest das Finanzamt. Deshalb kann die jährliche Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Baujahr können zwei bis zweieinhalb Prozent jährlich abgeschrieben werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnimmobilie#Steuerfragen).

Hierbei geht das Finanzamt jedoch nur auf den Teil des Kaufpreises ein, der auf das Gebäude entfällt. Das heißt, bei 100.000 € Kaufpreis und einer Aufteilung von 30% Bodenwert und 70% Gebäudewert können 2,00% bzw. 2,50% Prozent vom Gebäudewert – also von 70.000 € – abgeschrieben werden. Zwei Prozent von 70.000 sind beispielsweise 1.400 €. Diese 1.400 € können Jahr für Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Auf dem Papier verliert die Immobilie also jedes Jahr an Wert. Die Realität sieht bei der heutigen Marktlage anders aus, denn die Entwicklung ist genau gegenteilig – die Immobilien steigen im Wert. Dennoch, von der Möglichkeit der Abschreibung profitieren die Eigentümer. Es entstehen (fiktive) Kosten, die bei einer positiven Marktentwicklung nicht anfallen.

2. Instandhaltung (und instandhaltungsnaher Erhaltungsaufwand)

Instandhaltungskosten kann der Vermieter als Werbungskosten ansetzen. Es gibt einige steuerliche Einschränkungen. Zum Beispiel kann man nicht ein abrissreifes Haus sanieren, die Arbeiten als Instandhaltung deklarieren und somit als Werbungskosten absetzen. Das funktioniert nicht. Da schiebt das Finanzamt dem Eigentümer einen Riegel vor.

Was hingegen geht, ist die steuerliche Absetzung von „normalen“ Instandhaltungen, wie die Renovierung eines Badezimmers, die malermäßige Instandhaltung der Eigentumswohnung, das Verlegen eines neuen Bodens oder z.B. die Erneuerung der Elektrik.

Das sind alles Punkte, die als Instandhaltung anzusehen sind und folglich auch von der Steuer abgesetzt werden können. Ganz wichtig: die Kosten dürfen in dem Jahr abgesetzt werden, in dem die Rechnung bezahlt wird. Der Eigentümer investiert wert- und mietsteigernd in sein Eigentum und das Finanzamt unterstützt ihn dabei. Ein gutes Geschäft für den Eigentümer.

Es gibt allerdings eine große Einschränkung: Instandhaltungskosten dürfen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie nicht größer ausfallen als 15% des Gebäudewertes. Das bedeutet, wenn sehr große Instandhaltungen diese Grenze sprengen, hat der Eigentümer ein (Steuer)Problem. Denn die Kosten der Instandhaltung werden in diesem Fall dem Anschaffungswert hinzugerechnet und müssen über 50 Jahre mit 2 Prozent oder bei 2,50% Afa über 40 Jahre abgeschrieben werden. Diese Grenze sollten Eigentümer von Eigentumswohnungen also dringend beachten, um nicht in die Falle zu laufen, diese Kosten abschreiben zu müssen.

Detailinformation, zum Absetzen von Renovierungskosten bei einer vermietete Eigentumswohnung finden Sie in diesem Artikel des „Lohnsteuerhilfeverein
 Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/renovierungskosten-fuer-vermietete-immobilien-absetzen.html 

3. Zinsen für ein Darlehen

Die Kosten für den Zins, den der Eigentümer einer Eigentumswohnung für eine mögliche Finanzierung an die Bank zahlt, können als Werbungskosten angesetzt werden.

Das heißt, bei einem Spitzensteuersatz von 42 % beteiligt sich das Finanzamt zu genau diesem Teil, nämlich mit 42% an den Zinsaufwendungen. Ein Beispiel: Der Eigentümer zahlt für eine 100.000 € Finanzierung 2% Zinsen – also 2.000 € im Jahr. Dann beteiligt sich das Finanzamt mit 42%, was dem persönlichen Steuersatz entspricht. In Euro beträgt die Höhe der Steuererstattung 840,00 Euro.

Man sieht also, den Großteil der Zinsaufwendungen zahlt der Eigentümer trotzdem selbst, nämlich im Falle vom Spitzensteuersatz von 42% verbleiben 58% der Zinskosten beim Eigentümer.

4. Steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren

Der steuerfreie Verkauf einer Immobilie nach 10 Jahren ist m.E. der größte Hebel für einen Steuervorteil. Nehmen wir an, die 100.0000 Euro teure Eigentumswohnung ist in den vergangenen zehn Jahren um 20.000 € im Wert gestiegen, dann sind diese 20.000 € Mehrerlös nicht zu versteuern nach der 10-jährigen Haltefrist. Im Spitzensteuersatz spart der Eigentümer über 8.000 Euro Steuern.

Deshalb richten viele Vermieter von Eigentumswohnungen ihre Finanzierung auf 10 Jahre aus, rechnen mit einer Wertsteigerung und dementsprechend mit einem steuerfreien Verkauf.

Ich persönlich, der Immobilien als eine langfristige Einnahmequelle ansieht, bin davon kein allzu großer Freund. Denn nach den 10 Jahren bewege ich mich mit meinem Kapital wieder auf dem Immobilienmarkt, der sich verteuert hat, muss nach neuen Anlagemöglichkeiten suchen, um mein Kapital unterzubringen. Mein Ansatz ist dabei, dass der Großteil des eingebrachten Kapitals aus Eigenkapital stammt, nicht zu 80 oder 90% finanziert und in den zehn Jahren kaum getilgt wird.

Der Hebel ist natürlich bei einer großen Finanzierung und wenig Eigenkapital extrem groß. Ein großer Hebel bedeutet aber auch hohe Schulden und großes Risiko.

Denn auch beim Immobilienboom gilt: Hohe Rendite = hohes Risiko. Niedrige Rendite = niedriges Risiko.

Mein Tipp zum Schluss:

Eigentümer müssen bedenken, dass jeder Euro, der nach Abzug aller Werbungskosten von der Miete übrig bleibt, dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Von einer gewinnbringenden Immobilie möchte das Finanzamt also seinen Teil abhaben.

Zur ehrlichen Betrachtung gehört ebenso, dass eine Kapitalanlage (Aktienfond, Riesterrente, Eigentumswohnung oder was auch immer) gewinnbringend wirtschaften muss. Ich persönlich teile daher lieber meine Gewinne und weniger gerne meine Verluste mit dem Finanzamt.

Abschließende Hinweise: Denkmalschutz-Immobilien, Absetzen von Fahrt-, Bank-, Verwaltungskosten etc. habe ich im Artikel bewusst außen vor gelassen. In diesem Artikel sollte es um einen groben Überblick zu den 4 großen Steuerstellschrauben gehen. Die Beispiele sind entsprechend vereinfacht.

Zum großen Thema Werbungskosten finden Sie hier einen weiteren Artikel: http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/steuertipps-fuer-vermieter-mit-werbungskosten-effektiv-steuern-sparen/

Hausverwaltung: Kosten pro Einheit (mit vielen Beispielen)

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Dieser Artikel wurde im Januar 2018 aktualisiert. Hausverwaltungen gibt es in Deutschland viele – unserer Recherche nach ca. 15.000. Oft ist es gar nicht leicht, das richtige Unternehmen für seine Immobilie zu finden, wobei neben der Qualifikation der Hausverwalter auch die Kosten recht unterschiedlich ausfallen.

In diesem Artikel erfahren Eigentümer (ET-Gemeinschaften und Miethauseigentümer), was eine Hausverwaltung ungefähr pro Monat und Wohnung kostet und von welchen Faktoren die Kosten der Verwaltung abhängig sind.

Die Kosten der Hausverwaltung hängen im Groben von fünf Faktoren ab:

  1. Verwaltungsart (Miet- oder WEG-Verwaltung)
  2. Anzahl der Einheiten im Haus (Wohnungen und/oder Gewerbeeinheiten)
  3. Klientel der Bewohner (insbesondere bei Eigentümergemeinschaften mit schwierigen Miteigentümern ein wichtiger Punkt)
  4. Zustand der Immobilie (Renovierungsstau = viel Arbeit für eine Hausverwaltung = höhere Kosten)
  5. Lage der Immobilie in Deutschland (z.B. ist der Süden teurer als der Osten oder Hamburg teurer als Bielefeld, etc.)

Unter Hausverwalter-Vermittlung.de können Eigentümer Angebote von mehreren Hausverwaltungen aus Ihrer Region einholen und die Preise und Leistungen in Ruhe vergleichen.

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Ich möchte an dieser Stelle ein paar Grundlagen zu den Hausverwaltungskosten pro Einheit vermitteln. Angebote von Hausverwaltungen können sehr stark schwanken. Unterschiede von 100% können vorkommen.

Zum Beispiel, wenn eine Hausverwaltung ihre Leistung für 12,00 € anbietet, eine andere Verwaltung aber für 24,00 €. Das ist keine Seltenheit und kommt immer auf das einzelne Unternehmen an.

  • Wie stark möchte die Verwaltung wachsen?
  • Wie groß ist das Unternehmen bereits?
  • Gerade am Anfang der Selbständigkeit bieten Hausverwalter oftmals günstige Preise an, um einen Einstieg in den Markt zu bekommen.

Das soweit vorab – kommen wir konkret zur Miet- und WEG-Verwaltung.

Kosten für dieMietverwaltung können unterschiedlich hoch sein. Hier ein paar Eckpunkte zu den Hausverwaltungskosten pro Einheit/Monat bei der Mietverwaltung:

  • Die Kosten hängen sehr stark von der Größe der Immobilie ab.
  • Je größer das Haus, desto günstiger ist die Verwaltung pro Einheit.
  • Bei einer Anlage mit 50 Mietwohnungen könnten die Hausverwaltungskosten z.B. 17,00 € pro Einheit betragen.
  • Bei einem Zweifamilienhaus mit nur zwei vermieteten Wohnungen kann das Entgelt pro Wohnung ohne weiteres 35,00 € betragen.
  • Bei der Mietverwaltung wird das Verwalterhonorar auch gerne prozentual von den Mieteinnahmen angegeben. Somit ist der Verwalter immer daran interessiert, im Sinne des Vermieters zu handeln und z.B. bestmögliche Mieten zu vereinbaren und keine Wohnungen leer stehen zu lassen.
  • Prozentuale Hausverwaltungskosten könnten z.B. 5% der Kaltmiete betragen. Ebenso wären 6% der Warmmiete möglich. Die Schwankungen hängen wie gesagt stark von der Objektgröße ab und natürlich auch von der Lage der Immobilie / von der Vermietbarkeit.
  • Die Kostenabgabe pro Einheit ist üblicher und für den Miethauseigentümer leichter zu kalkulieren und zu überblicken

Auch WEG-Verwaltungskosten können unterschiedlich hoch ausfallen. An dieser Stelle auch  ein paar Ansatzpunkte zu den Kosten einer Hausverwaltung pro Einheit/Monat bei der WEG-Verwaltung:

  • Üblich für eine größere Anlage (z.B. mit mehr als 80 Wohnungen) wären z.B. 14,00 € pro Wohnung.
  • Bei einem „normalen“ Mehrfamilienhaus mit 20 Wohnungen sind m.E. 18,00 € bis 22,00 € vertretbar.
  • Ebenso wie bei der Mietverwaltung gehen die Kosten pro Einheit auch bei der WEG-Verwaltung stark nach oben, wenn es sich um ein sehr kleines Haus handelt. Bei zwei oder drei Wohnungen sind 30,00 € und mehr nicht unüblich. Das bedeutet auch, dass bei kleinen Häusern das Hausgeld pro Eigentumswohnung höher ist als bei großen Wohnanlagen.
  • Gerade bei der WEG-Verwaltung kommt es oft vor, das insbesondere kleinere Gemeinschaften verstritten sind. Eine solche Situation wirkt sich unmittelbar auf den Preis aus. Kleine WEG + verstritten = sehr hoher Preis. Das Angebot und die Nachfrage regeln hier ganz deutlich den Preis. Eine kleine und im Streit befindliche Gemeinschaft wird es schwer haben, eine Verwaltung zu finden. Man könnte auch sagen, dass sich ein Verwalter den Umgang mit verstrittenen Eigentümern bezahlen lassen wird.

Ich hoffe, man merkt, dass alle Angaben nur ganz grobe Richtwerte darstellen. Im Übrigen sind alle Werte Netto Preise ohne Mehrwertsteuer.

Wer es ganz genau wissen möchte, sollte im Zuge der Verwaltersuche mehrere Angebote von Hausverwaltungen aus der eigenen Region einholen. Dann bekommt man eine gute Preisübersicht bezogen auf die Größe der eigenen Immobilie.

Mietpreisbremse und Modernisierung: Änderungen im Mietrecht 2019

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Die Mieten in Deutschland steigen stetig an. Viele Mietinteressenten finden schon von vornherein keine angemessene Wohnung, weil sie die vom Vermieter geforderte Miete nicht zahlen können. Andere wiederum müssen aus ihrer Wohnung ausziehen, weil sie sich diese nach einer Mieterhöhung nicht mehr leisten können. An den steigenden Mieten hat auch die im Jahre 2015 eingeführte Mietpreisbremse nicht viel geändert. Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt und Neuregelungen zum Schutz der Mieter vor zu hohen Mieten geschaffen. Das sog. Mietrechtsanpassungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ob es seinen Zweck erfüllen und einen übermäßigen Anstieg der Mieten verhindern wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen. In jedem Fall sind die neuen, teils bußgeldbewährten Vorschriften vom Vermieter zu beachten und auch Mieter sollten die ihnen neu eingeräumten Rechte kennen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.

I. Verschärfung der Mietpreisbremse

1. Auskunftspflichten für den Vermieter

Seit dem 01.06.2015 ist die sog Mietpreisbremse in Kraft. Diese sieht in § 556d Abs. 1 BGB vor, dass in solchen Gebieten, die durch die jeweilige Landesregierung zu Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten erklärt worden sind, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Die Mietpreisbremse hat jedoch bislang nicht die erhoffte Wirkung erzielt, was insbesondere auch darauf zurückzuführen ist, dass Mieter aufgrund der im Gesetz enthaltenen Ausnahmetatbestände oft nicht ohne weiteres beurteilen können, ob die vom Vermieter verlangte Miete im Einzelfall zulässig ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.1).

Die Ausnahmetatbestände, die die Prüfung für den Mieter erschweren können, sehen im Wesentlichen vor, dass

  • in den Fällen, in denen die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (die sog. Vormiete), höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete ist, dennoch eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf (vgl. § 556e Abs.1 S.1 BGB),
  • dann, wenn der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmenim Sinne des § 555b BGB durchgeführt hat, die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete um den Betrag überschritten werden darf, der sich bei einer Mieterhöhungnach § 559 Abs.1 bis Abs. 3a BGB und § 559a Abs.1 bis Abs.4 BGB ergäbe (vgl. 556e Abs.2 BGB),
  • die Mietpreisbremse auf die Vermietung solchen Wohnraums keine Anwendung findet,
    • der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird (vgl. § 556f S.1 BGB),
    • der erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet wird (vgl. § 556f S.2 BGB).

Um es dem Mieter zu ermöglichen, die von ihm verlangte Miete auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, hat der Gesetzgeber Auskunftspflichten des Vermieters eingeführt. Gem.§ 556g Abs.1a S.1 BGB ist der Vermieter nun verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft zu erteilen, und zwar

  • darüber, wie hoch die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses war, wenn die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete ist,
  • darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wenn die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete infolge von Modernisierungsmaßnahmen, die in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgt sind, überschritten wird,
  • im Fall des § 556f S.1 BGB darüber, dass die Wohnung nach dem Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
  • im Fall des §556f  2 BGB darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.

Beachte: Die Auskunft muss gem. § 556g Abs.4 BGB mindestes in Textform, die in § 126b BGB geregelt ist, erteilt werden.

Die wesentliche Neuerung der Auskunftspflicht besteht darin, dass der Vermieter die Angaben unaufgefordert machen muss und der Mieter die Angaben, die er benötigt, um die Höhe der Miete auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, nicht erst auf Grund seines ihm bereits gem. § 556g Abs.3 BGB zustehenden Auskunftsanspruchs erfragen muss.

Um den Vermieter dazu zu veranlassen, seiner Auskunftspflicht auch tatsächlich nachzukommen, sieht § 556 Abs.1a S.2 BGB vor, dass der Vermieter sich in dem Umfang, in dem er die Auskunft nicht erteilt hat, nicht darauf berufen kann, er sei berechtigt, auf Grund einer der in den §§ 556e und 556f BGB geregelten Ausnahmen, eine Mietezu verlangen, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nicht abgeschafft, sondern nur erleichtert (vgl. dazu die Ausführungen unten unter Zf.2) wurde allerdings die in § 556g Abs.2 BGB enthaltende Pflicht des Mieters, den Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Nur dann also, wenn der Mieter diese Rüge vorgenommen hat, kann er die Zahlung der nicht geschuldeten Miete verweigern bzw. die Rückzahlung verlangen. Holt der Vermieter die Erteilung der Auskunft in der vorgeschriebenen Textform nach, kann er sich im Falle einer entsprechenden Rüge des Mieters gem. § 556g Abs.1a S.3 BGB erst zwei Jahre nach der Nachholung der Auskunft auf eine der Ausnahmen von der Mietpreisbremse berufen. Bis zum Ablauf der zwei Jahre kann der Mieter die Zahlung des überhöhten Betrages verweigern bzw. – im Falle einer bereits erfolgten Zahlung – die nach der erforderlichen Rüge fällig gewordene Miete in dem Umfang zurückverlangen, in dem sie die zulässige Höhe überschreitet. Weniger einschneidend sind die Folgen für den Vermieter, wenn er die Auskunft zwar erteilt, dabei aber nicht die vorgeschriebene Textform eingehalten hat. In diesem Fall gibt es keine Wartefrist. Der Vermieter kann sofort nach der Nachholung der formgerechten Auskunft eine Miete verlangen, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sofern einer der Ausnahmetatbestände vorliegt (vgl. § 556g Abs.1a .S.4 BGB). Der Mieter kann ab der gem. § 556g Abs.2 BGB erforderlichen Rüge nur die bis zu der formgerechten Nachholung der geschuldeten Auskunft durch den Vermieter fällig gewordene Miete zurückverlangen, soweit diese mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ab der wirksamen Nachholung der Auskunft in der vorgeschriebenen Form kann der Vermieter sich wieder auf die Ausnahme berufen, also die höhere, vereinbarte Miete verlangen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.27).

Beachte: Die Beweislast dafür, dass die Auskunft erteilt wurde und lediglich formunwirksam war, trägt der Vermieter (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.27).

2. Einfache Rüge des Mieters genügt

§ 556g Abs.2 S.1 BGB verlangt vom Mieter, dass dieser die gegen die Mietpreisbremse verstoßende überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter in Textform rügt. Nur dann, wenn diese Rüge erfolgt ist, kann er den nicht zulässigen Teil der Miete zurückverlangen, und zwar nur diejenige Miete, die nach dem Zugang der Rüge beim Vermieter fällig geworden ist. Bislang musste der Mieter eine sog. qualifizierte Rüge vornehmen. Die Rüge musste die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht (vgl. § 556g Abs.2 S.2 BGB a.F.). Dieses Begründungserfordernis wurde nun abgeschafft. Der Mieter muss dem Vermieter nur noch mitteilen, dass die Miete nach seiner Ansicht zu hoch ist (vgl. § 556g Abs.2 S.1 BGB n.F.). Tatsachen, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht, muss er dazu nicht mehr vortragen. (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 19/4672, S.27). Hat der Vermieter eine Auskunft über einen der in § 556g Abs.1a S.1 BGB genannten Umstände erteilt, muss die Rüge sich allerdings auf diese Auskunft beziehen (vgl. § 556g Abs.2 S.2 BGB n.F.).

II. Mieterhöhung nach Modernisierung

1. Der Prozentsatz der umlegbaren Modernisierungskosten wurde herabgesetzt

Um für den Vermieter einen finanziellen Anreiz zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen zu schaffen, erlaubt ihm das Gesetz seit jeher, die Miete nach einerModernisierungin Höhe eines bestimmtem Teils der Modernisierungskosten zu erhöhen. Bislangwaren es 11 %der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, um die die Miete erhöht werden durfte. Der Gesetzgeber hielt diesen Anteil für zu hoch und hat den auf die Miete umlegbarenProzentsatzder Modernisierungskostennun nicht nur- wie zunächst von der Bundesregierung vorgeschlagen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drs. 19/4672, S.6 und S.28) – lediglich für fünf Jahre und nur für solche Gebiete, die von der Landesregierung gem. § 558 Abs. 3 S. 3 BGB als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt worden sind, sondern bundesweit undzeitlich unbegrenzt auf8 % herabgesetzt(vgl. § 559 Abs.1 n. F. BGB).

2. Eine Kappungsgrenze wurde eingeführt

Zusätzlich zu der Begrenzung der Modernisierungsumlage auf 8 % der Modernisierungskosten wurde eine Kappungsgrenze, d.h. eineabsolutevon der Höhe der Modernisierungskosten unabhängige Obergrenzefür die Mieterhöhungeingeführt. Nach dem neu eingefügten § 559 Abs.3a S.1 BGB darf sich die monatliche Mieteals Folge einer Modernisierung innerhalbvon sechs Jahren nichtum mehrals 3,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor derMieterhöhung weniger als7,00 Euro pro QuadratmeterWohnfläche, so darf sie sich gem. § 559 Abs.3a S.2 BGB nichtum mehrals 2,00 Euro je QuadratmeterWohnfläche erhöhen.

Beachte: Anknüpfungspunkt für die Kappungsgrenze ist jeweils die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drs. 19/4672, S.30).

3. Vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren bei Modernisierungskosten von nicht mehr als 10.000,00 Euro

Möchte der Vermieter die Miete auf Grund von Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, muss er dem Mieter gegenüber viele Angaben machen und nicht selten auch komplizierte Berechnungen anstellen. Bereits in der Ankündigung der Modernisierung, die gem. § 555c BGB erforderlich ist, muss der Vermieter insbesondere den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angeben (vgl. § 555c Abs.1 S.2 Zf.3 BGB). Auch die Berechnung des zulässigen Erhöhungsbetrages, die auch in der Mieterhöhungserklärung enthalten sein und dem Mieter erläutert werden muss (vgl. § 559b Abs.1 S.2 BGB), ist für den Vermieter insbesondere deshalb nicht immer leicht, weil er von den tatsächlich entstandenen Modernisierungskostengem. § 559 Abs.2 BGB diejenigen fiktiven Kosten abziehen muss, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, und die oft nur durch Schätzung ermittelt werden können. Da die Anforderungen, die an die Modernisierungsankündigung sowie an das anschließende Mieterhöhungsverfahren gestellt werden, viele Vermieter überfordert und insbesondere private Vermieter deshalb oftmals auf die Durchführung von Modernisierungen verzichten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drs. 19/4672, S.30), wurde nun mit § 559c BGB ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, von dem der Vermieter bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Gebrauch machen kann, aber nicht muss.

Die Möglichkeit, von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch zu machen, besteht gem. § 559 Abs.1 S.1 BGB nur, wenn die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kostenfür die Wohnung 10.000,00 Euro nicht übersteigen. Außerdem muss der Vermieter sowohl in der Modernisierungsankündigung als auch in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch macht (vgl. § 559c Abs.3 S.2 und Abs.5 Nr.1 BGB).

Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vor, darf der Vermieter zunächst bei der Ankündigung der Modernisierung auf die Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach § 555c Abs. 1 S.2 Nr.3 BGB verzichten (vgl. § 559c Abs.5 Nr.2 BGB). Außerdem bleibt es dem Vermieter erspart, die gem. § 559 Abs.2 BGB abzuziehenden Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären,zu berechnen bzw. zu schätzen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, werden vielmehr pauschal 30 Prozent der geltend Modernisierungskosten abgezogen (vgl. § 559c Abs.1 S.2 BGB).

Eine weitere Erleichterung für den Vermieter besteht darin, dass der Mieter gem. § 559c Abs.1 S.3 BGB im vereinfachten Verfahren nicht die Möglichkeit hat, gem. § 559 Abs.4 BGB einzuwenden, die Mieterhöhung sei unzulässig, weil sie für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei.

Für diejenigen Vermieter, die die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen finanzieren, enthält§ 559c Abs.1 S.3 BGB außerdem die Erleichterung, dass der Zinsvorteil nicht – wie es § 559a Abs. 2 S.1-3 BGB an sich vorsehen – von dem Erhöhungsbetrag abgezogen werden muss.

Das vereinfachte Verfahren bringt für den Vermieter jedoch auch Nachteile mit sich. Hat der Vermieter in den vergangenen fünf Jahren eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen oder möchte er dies in den nächsten fünf Jahren tun, unterliegt er gesetzlichen Beschränkungen.

Zum einen bestimmt § 559c Abs.2 BGB, dass sich dann, wenn der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach § 559c Abs.1 BGB (also im vereinfachten Verfahren) oder nach § 559BGB (im regulären Verfahren) erhöht hat, die Kosten, die nach § 559c Abs.1 S.1 BGB für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden können, also die 10.000,00 Euro ohne Abzug der 30 % für fiktive Erhaltungsmaßnahmen, um die Kosten mindern, die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden.

Da im vereinfachten Verfahren verschiedene mieterschützende Vorschriften nicht zur Anwendung kommen, bekommt der Mieter außerdem im Gegenzug Sicherheit in Bezug auf künftige Mieterhöhungen. § 559c Abs.4 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vermieter dann, wenn er eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht hat, innerhalb von fünf Jahren nach demZugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine weiteren Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen kann, es sei denn, es liegt einer der in § 559c Abs.4 S.2 BGB genannten Ausnahmefälle vor. Diese fünfjährige Sperrfrist gilt nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nur insoweit als der in § 559c Abs.1 S.1 BGB festgelegte Höchstbetrag von 10.000,00 Euro ausgeschöpft ist. Ist der Höchstbetrag durch die erste Modernisierungsmaßnahme nicht ausgeschöpft, so kann der Vermieter auch innerhalb des Fünfjahreszeitraums weitere Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren bis zur Grenze des Höchstbetrages geltend machen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.32).

4. „Herausmodernisieren“ des Mieters wird sanktioniert

Da der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis nur unter engen Voraussetzungen einseitig beenden kann, kommt es immer wieder vor, dass Vermieter mit dem Ziel Modernisierungsmaßnahmen ankündigen oder auch durchführen, dass der Mieter in Anbetracht der infolge der Modernisierung zu erwartenden Mieterhöhung oder der damit einhergehenden Belästigungen das Mietverhältnis von sich aus beendet oder an der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses mitwirkt. Dem Mieter kann vor allem dann, wenn er sich durch die Ankündigung oder Durchführung der Modernisierung tatsächlich zum Auszug bewegen lässt, ein nicht unerheblicher Schaden z.B. in Form von Umzugskosten oder einer höheren Anschlussmiete entstehen. Diesen Schaden kann er vom Vermieter allerdings gem. § 280 Abs.1 BGB nur dann ersetzt verlangen, wenn der Vermieter durch sein Verhalten eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat, der Mieter die Pflichtverletzung im Streitfall auch beweisen kann und dem Vermieter außerdem ein Verschulden zur Last fällt. Die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs wird dem Mieter durch die aktuelle Gesetzesänderung nun erleichtert. Der neu eingefügt § 559d S.1 BGB bestimmt nämlich, dass vermutet wird, dass der Vermieterseine Pflichtenaus dem Schuldverhältnis verletzthat, wenn

  • mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach dem Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird (vgl. § 559d S.1 Nr.1 BGB),
  • in der Ankündigung nach §555c 1 BGB ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde (vgl. § 559d S.1 Nr.2 BGB),
  • die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen (vgl. § 559d S.1 Nr.3 BGB), oder
  • die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen (vgl. § 559d S.1 Nr.4 BGB)

Da gem. § 280 Abs.1 S.2 BGB auch das Verschulden desjenigen, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, vermutet wird, muss sich der Vermieter dann, wenn einer der vier o. g. Tatbestände vorliegt, in doppelter Hinsicht entlasten, um einem Schadensersatzanspruch zu entgehen. Er muss zum einen darlegen– und im Falle eines Bestreitens des Mieters auch beweisen-, dass für sein Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt (vgl. § 559d S.2 BGB) und zum anderen den Beweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Vermieter kann beispielsweise die Vermutung nach § 559d S.1 Nr.1 BGB dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass die deutliche Verzögerung des Baubeginns nicht auf ihn zurückzuführen ist bzw. von ihm nicht zu verantworten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen von einer ernsthaft geplanten Maßnahme Abstand genommen hat, beispielsweise aufgrund der Veränderung seiner eigenen finanziellen Situation, wegen der Vorrangigkeit anderer Maßnahmen, oder wenn die Maßnahme sich z. B. wegen Verzögerungen in Genehmigungsverfahren oder wegen der schlechten Verfügbarkeit von Handwerkern zeitlich verschoben hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.34). Entsprechendes gilt für die Widerlegung der in § 559 S.1 Nr.4 BGB enthaltenen Vermutung bzgl. der Unterbrechung der Baudurchführung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.34). Legt der Vermieter nachvollziehbar dar, dass die angekündigte Maßnahme tatsächlich Kosten erfordert, die zu der geltend gemachten Mieterhöhung führen, kann er schließlich auch die in § 559 S.1 Nr.2 BGB enthaltenen Vermutung widerlegen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4672, S.34).

Die erleichterte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Mieter ist nicht die einzige negative Rechtsfolge, mit der der Vermieter in Zukunft rechnen muss, wenn er Modernisierungsmaßnahmen in der Absicht durchführt, einen Mieter los zu werden. Der Gesetzgeber hat das sog. Herausmodernisieren außerdem als Bußgeldtatbestand ausgestaltet. Gem. § 6 Abs.1 des Wirtschaftsstrafgesetzes(WiStG) handelt nämlich ordnungswidrig, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

§ 6 WiStG ist keinesfalls mit den in §559d S.1 Nr. 1-4 BGB aufgeführten Tatbeständen identisch, sondern enger gefasst. Insbesondere genügt die bloße Ankündigung später nicht durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen nicht, um den Ordnungswidrigkeitentatbestand zu erfüllen. Auch enthält § 6 WiStG keine Vermutung zulasten des Vermieters. Die Verfolgungsbehörde muss dem Vermieter nicht nur nachweisen, dass er eine bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt hat oder hat durchführen lassen, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, sondern auch den Beweis für die Absicht des Vermieters, den Mieter zur Kündigung oder zur Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, erbringen.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 6 Abs.2 WiStG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

III. Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts auf Mietverhältnisse zum Zweck der Weitervermietung aus sozialem Interesse

Durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 wurde durch § 578 Abs.3 BGB außerdem die Anwendbarkeit zahlreicher Vorschriften ausgedehnt, die unmittelbar nur für Wohnraummietverhältnisse gelten, und zwar auf Verträgeüber die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen.

Hierdurch sollen bestimmte Mieter von Wohnraum geschützt werden, die ihre Wohnung nicht direkt vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenvermieter gemietet haben, der vornehmlich soziale Interessen verfolgt. In einer solchen Situation bestehen zwei Mietverhältnisse, und zwar eines zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter und ein weiteres zwischen dem Zwischenvermieter und dem Wohnraummieter. Nur bei dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenvermieter und dem Wohnraummieter handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis. Dies gilt jedoch nicht für das zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehende Mietverhältnis, so dass die besonderen mieterfreundlichen Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse auf dieses Mietverhältnis keine Anwendung finden. Solche Mietverträge konnten nach der bisherigen Rechtslage beliebig befristet und ohne Grund innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT- Drs.19/6153, S.22). Dem Wohnraummieter, der im Falle der Beendigung des zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehenden Mietverhältnisses im Verhältnis zum Eigentümer sein Besitzrecht verliert, drohte daher der Verlust seiner Wohnung.§ 546 Abs.2 BGB bestimmt nämlich, dass der Vermieter in denjenigen Fällen, in denender Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen hat, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern kann.

Für diejenigen Fälle, in denen der Zwischenvermieter durch die Weitervermietung Gewinn erzielen will oder zumindest eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, enthält das Gesetz mit § 565 BGB eine Vorschrift, die den Wohnraummieter im Falle der Beendigung des zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehenden Mietverhältnissesvor dem Verlust seiner Wohnung schützt. § 565 Abs.1 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass in denjenigen Fällen, in denen der Mieter (also der Zwischenvermieter) nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll, der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter (dem Zwischenvermieter) und dem Dritten eintritt.

Die Vorschrift des § 565 BGB  ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Zwischenvermieter mit der Weitervermietung soziale, gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgt (vgl.BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 311/14). Um den Wohnraummieter auch in solchen Fällen zu schützen, ist durch § 578 Abs.3 BGB die Anwendbarkeit zahlreicher Vorschriften des Wohnraummietrechts auf solche Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege ausgedehnt worden, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Kann z. B. das zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehenden Mietverhältnis vom Eigentümer – wie es das Wohnraummietrecht in § 573 BGB vorschreibt – nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses ordentlich gekündigt werden, wird hierdurch mittelbar auch der Wohnraummieter vor dem Verlust seiner Wohnung geschützt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 578 Abs.3 BGB, und damit auch einer Vielzahl der Vorschriften des Wohnraummietrechts ist es, dass es sich bei dem Zwischenvermieter um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, also um eine Körperschaft, Anstalt oderStiftung des öffentlichen Rechts, oder um einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege handelt. Zu den Letzteren zählen in erster Linie

  • das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
  • der Deutsche Caritasverband e. V.,
  • der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband e. V.,
  • das Deutsche Rote Kreuz e. V.,
  • die Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.,
  • die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
  • der Deutsche Blindenverband e. V.,
  • der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
  • der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ e. V.,
  • der Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderter und Sozialrentner Deutschlands e. V.,
  • sowie alle Personenvereinigungen und Körperschaften, die Mitglied der genannten Verbände sind

(vgl. die Auflistung von Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 549 BGB Rn.19).

Außerdem müssen die Räume von dem Zwischenvermieter in der Absicht angemietet worden sein, sie Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Zu den Personen mit dringendem Wohnbedarf gehören insb. Personen, die auf dem freien Wohnungsmarkt häufig nur schwer eine Wohnung finden, wie z. B. Nichtsesshafte, Obdachlose, Haftentlassene und Suchtkranke (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 549 Abs.2 Nr.3 BGB, BT-Drs. 14/4553, S.46), aber auch Menschen im höherem Lebensalter, Alleinerziehende, kinderreiche oder einkommensschwache Personen, Studenten, Gastarbeiter, Aussiedler, Asylbewerber und Flüchtlinge (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 549 BGB Rn.21).

Liegen die Voraussetzungen des § 578 Abs.3 BGB vor, führt dies zwar nicht dazu, dass das gesamte Wohnraummietrecht auf das zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehende Mietverhältnis anwendbar ist. Die wesentlichen Vorschriften desWohnraummietrechts werden durch § 578 Abs.3 S.1 BGB jedoch für anwendbar erklärt. Hierzu gehören im Wesentlichen die Vorschriften zur Mieterhöhung, zum Kündigungsschutz, zur Befristung, zum Vorkaufsrecht und zur Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT- Drs.19/6153, S.22). Um die Durchführung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen (vgl. BT- Drs.19/6153, S.22), wurde für den Eigentümer / Vermieter außerdem ein zusätzlicher Befristungsgrund geschaffen, auf den der Vermieter von Wohnraum, für den § 575 BGB (die Vorschrift über die Befristung von Wohnraummietverhältnissen) unmittelbar zur Anwendung kommt, nicht zurückgreifen kann. § 578 Abs.3 S.2 BGB bestimmt insoweit, dass Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, zusätzlich zu den in § 575 Abs. 1 S.1 BGB genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden können, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf derMietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will. Voraussetzung für diesen zusätzlichen Befristungsgrund ist es, dassdem Vermieter eine öffentliche Aufgabe aufgrund rechtlicher Vorschriften obliegt oder durch Vertrag übertragen worden ist (vgl. BT- Drs.19/6153, S.22).

IV. Anwendbarkeit der Neuregelungen auf Altmietverhältnisse

Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Neuregelungen ab dem 01.01.2019 auch auf jedes Mietverhältnis Anwendung finden. Für Mietverhältnisse, die nach dem 31.12.2018 begründet worden sind, gelten die Gesetzesänderungen ohne Einschränkung. Bei solchen Mietverhältnissen, die bereits vor dem 01.01.2019 bestanden, bedarf es hingegen einer differenzierteren Betrachtung. In Art. 229 § 49 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Neuregelungen auf ein bis einschließlich 31. 12. 2018 entstandenes Mietverhältnis Anwendung finden.

1. Auskunft der Miethöhe und vereinfachte Rügemöglichkeit:

a) Die in § 556g Abs.1a BGB enthaltene Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter unaufgefordert Auskunft über die dort im Einzelnen aufgelisteten, die Höhe der zulässigen Miete beeinflussenden Umstände zu erteilen, besteht nicht, wenn das Mietverhältnis bereits vor dem 01.01.2019 bestand.

b) Die vereinfachte Rügemöglichkeit, die § 556g Abs.2 BGB bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse für den Mieter enthält, findet auf ein bis einschließlich 31. 12. 2018 entstandenes Mietverhältnisnur dannAnwendung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlussesdie Vorschriften der § 556d-556g BGB auf das Mietverhältnis nochkeine Anwendungfanden (vgl. Art. 229 § 49 Abs.2 S.2 EGBGB).

2. Für die Neuregelungen, die die Mieterhöhung auf Grund von Modernisierungsmaßnahmenbetreffen, gilt Folgendes:

a) Die Herabsetzung des umlegbaren Prozentsatzes der Modernisierungskosten auf 8 % in § 559 Abs.1 BGB sowie die in § 559 Abs.3a BGB enthaltene Kappungsgrenze finden gem. Art. 229 § 49 Abs.1 S.1 EGBGB auf ein bis einschließlich 31. 12. 2018 entstandenes Mietverhältnis nur dann Anwendung, wenn dem Mieter die Mitteilung der Modernisierungsmaßnahme nach §555c1 S.1 BGB nach dem 31. 12. 2018 zugegangen ist. Für den Fall, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c Abs.1 S. 1 BGB angekündigt hat, kommt es gem. Art. 229 § 49 Abs.1 S.2 EGBGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs.1 S.1 BGB an. Erfolgt dieser nach dem 31.12.2018, gelten die in § 559 Abs.1 und Abs.3a BGB enthaltenen Neuregelungen.

b) Von dem mit § 559c BGB eingeführten vereinfachten Mieterhöhungsverfahren kann der Vermieter nur dann Gebrauch machen, wenn er die Modernisierungsmaßnahme nach dem 31.12. 2018 angekündigt hat (vgl. 229 § 49 Abs.1 S.3 EGBGB).

c) Die in § 559d BGB enthaltene Vermutung einer Pflichtverletzung gilt nur dann, wenn das die Vermutung auslösende Verhalten nach dem 12. 2018 stattgefunden hat (vgl. Art. 229 § 49 Abs.1 S.4 EGBGB). Entsprechendes wird für den Zeitpunkt gelten müssen, zu dem das Verhalten des Vermieters frühestens als Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 6 WStG geahndet werden kann.

3. Der neu eingefügte § 578 Abs.3 BGB findet aufMietverhältnisse, die vor dem 31. 12. 2018 entstanden sind, keine Anwendung (vgl. Art. 229 § 49 Abs.3 EGBGB).

V. Fazit und Zusammenfassung

1. Ziel des Mietrechtsanpassungsgesetzes vom 18.12.2018 ist es in erster Linie, den Mieter von Wohnraum vor den stetig steigenden Mieten zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde(n)

a) die Mietpreisbremse dadurch verschärft, dass

  • dem Vermieter Auskunftspflichten über solche Umstände auferlegt worden sind, die Aufschluss über die Zulässigkeit der Höhe der Miete geben,
  • die Anforderungen an die Rüge des Mieters im Falle einer überhöhten Miete herabgesetzt worden sind.

b) die Vorschriften über die Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierung in der Weise reformiert, dass

  • der Prozentsatz der umlegbaren Modernisierungskosten auf 8 % herabgesetzt wurde,
  • eine absolute Obergrenze für die Mieterhöhung eingeführt wurde, nach der sich die monatliche Miete als Folge einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und bei einer monatlichen Miete, die vor der Mieterhöhung weniger als 7,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betrug, nicht um mehr als 2,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen darf,
  • das „Herausmodernisieren“ des Mieters für den Vermieter finanzielle und ordnungsrechtliche Konsequenzen hat.

2. Zu Gunsten des Vermieters wurde das Mieterhöhungsverfahren für den Vermieter in denjenigen Fällen vereinfacht, in denen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung 10.000,00 Euro nicht übersteigen.

3. Außerdem wurde die Anwendbarkeit wesentlicher Vorschriften des Wohnraummietrechts auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege ausgedehnt, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen.

Preise für Hausverwaltungen – Was Verwaltungen kosten (mit Preistabellen)

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In diesem Artikel lesen Sie, mit welchen ungefähren Hausverwaltungs-Preisen Sie an verschiedenen Standorten rechnen müssen. Der Beitrag wurde zuletzt im Juni 2019 aktualisiert.

Die Preise für Hausverwaltungen sind so unterschiedlich wie die Immobilien, die verwaltet werden und so ungleich, wie die Lebenshaltungskosten der Regionen in Deutschland.

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie Auflistungen mit Beispiel-Preisen für die Hausverwaltungen, die Darstellung soll zeigen,

  • wie groß die Preisgefälle in Deutschland sind und
  • welche Rolle die Größe des Verwaltungsobjektes hat.

Die Preise beziehen sich auf Mietverwaltung und auf WEG-Verwaltung und ergeben sich aus über 10 Jahren Erfahrung und Kontakt zu Hausverwaltungen in ganz Deutschland (über das Portal Hausverwalter-Vermittung.de).

Die Städte mit den höchsten Lebenshaltungskosten, Immobilienkaufpreisen und Mieten führen auch die Liste bei den höchsten Verwaltungskosten an.

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Teure Verwaltungsstädte:

Hier liegen München, Stuttgart, Heidelberg, Frankfurt und Hamburg weit vorne.

Die Kosten für die Hausverwaltung können hier zum Beispiel für ein

  • 5 Einheiten Haus bei 37 Euro netto,
  • 10 Einheiten Haus bis 30 Euro netto,
  • 20 Einheiten Haus bei 24 Euro netto und für ein
  • 50 Einheiten Objekt bei 19 Euro netto liegen.

Das Gefälle von kleinen zu großen Objekten ist klar zu erkennen und ergibt sich aus dem Aufwand für die Hausverwaltung.

In den Augen vieler Verwaltungen ist der Verwaltungsaufwand für eine Immobilie mit 10 Einheiten ähnlich groß wie für ein „30er-Objekt“. Ob die Software mit 10 oder 30 Einheiten „gefüttert wird“ und ob 7 oder 25 Eigentümer zur ET-Versammlung kommen, ist für die Hausverwaltungen erstmal nicht entscheidend.

Der Umsatz hingehen ist bei einem Objekt mit 30 oder gar 50 Einheiten deutlich größer als bei einem „5er“ oder „10er-Objekt“. Daher sind die Preise für Hausverwaltungen bei kleineren Objekten deutlich höher als bei größeren Objekten.

Günstige Verwaltungsstädte:

Bei den günstigen Städten in der Liste sind u.a. Rostock, Dresden, Paderborn, Leipzig, Magdeburg oder Zwickau zu nennen.

Die Hausverwaltungen bewerben sich in günstigeren Regionen (Lebenshaltung, Miete, Immobilienkaufpreise) zu deutlich besseren Preisen pro Wohneinheit und Monat.

Die Preise könnten hier z.B. wie folgt aussehen:

  • 5 Einheiten Haus bei 26 Euro netto,
  • 10 Einheiten Haus bis 22 Euro netto,
  • 20 Einheiten Haus bei 20 Euro netto und für ein
  • 50 Einheiten Objekt bei 18 Euro netto.

Auch hier gibt es das o.g. Gefälle zwischen kleinen und großen Objekten.

Welche anderen Aspekte spielen bei den Preisen für eine Hausverwaltung eine Rolle:

1. Objektgröße

Die Anzahl der Verwaltungseinheiten ist der größte Hebel für günstige oder teurere Angebote von Hausverwaltungen.

2. Lage

Wie o.g. geschildert, sind die Preise in grundsätzlich teureren Regionen deutlich höher als in eher wirtschaftlich schwächeren Regionen. Am deutlichsten wird das Gefälle zwischen den neuen und alten Bundesländern.

3. Streitfaktor

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft zerstritten, führen einzelne Eigentümer „Krieg“, gibt es Klagen in der WEG oder ist ein Miethaus nur an schwierige Menschen vermietet (z.B. Mietschulden, Mietminderungen)?

4. Zustand des Hauses, Sanierungsbedarf

Eine Hausverwaltung ist kein Bauunternehmen. Dennoch ist eine Verwaltung in eine Objektsanierung oftmals eng eingebunden. Eine geplante Sanierung wirkt sich auf die Angebotspreise einer Hausverwaltung aus.

5. Größe und Gründungsjahr der Hausverwaltung

Tendenziell bewerben sich kleinere und vor allem neu gegründete Hausverwaltungen mit günstigeren Preisen als die großen, etablierten Hausverwaltungen. Ob eine große oder kleine Hausverwaltung für ein Objekt besser ist, hängt oft vom Einzelfall ab. Allgemein lässt sich festhalten:

Großes Objekt = große Verwaltung, kleines Objekt = kleine Hausverwaltung.

6. Micro-Lage

Ist das Objekt gut zu erreichen oder muss der Verwalter lange Wege in Kauf nehmen (Stadtrand, Brückenüberquerungen, ständiger Stau oder ähnliches). Die Nähe ist wichtig, wirkt sich im Preis aber weniger stark aus als die meisten Eigentümer annehmen würden.

Mit dieser Liste haben wir die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die den Preis für die Hausverwaltung pro Einheit (Wohnung / Gewerbe) und Monat ausmachen.

Eigentümer, die Preise für Ihr individuelles Objekt vergleichen und Angebote von Hausverwaltungen einholen möchten, können dafür unter Hausverwalter-Vermittlung.de in 3 Minuten eine kostenlose und unverbindliche Anfrage stellen und im Anschuss mehrere Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe vergleichen.

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WEG-Reform 2020: Was sich am Wohnungseigentumsgesetz ändert

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Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In dem geänderten Gesetzestext finden sich zahlreiche neue Regelungen für Wohnungseigentümer und Verwalter. Bisher strittige Punkte in der Rechtsprechung sind endlich gesetzlich fixiert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt ab sofort als rechtliche Gemeinschaft, die als solche verklagt werden kann und die Befugnisse des Verwalters sind neu strukturiert. Auch bei den Beschlussfassungen sind zahlreiche Neuregelungen zu beachten. Das neue WEG soll für Wohnungseigentümer und Verwalter vieles vereinfachen.

Der nachfolgende Artikel erklärt, was sich geändert hat und auf was Wohnungseigentümer und Verwalter nun besonders achten müssen.

Inhalt: WEG-Reform 2020: Was sich am Wohnungseigentumsgesetz ändert

I. Allgemeine Änderungen bei Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer durch die WEG Reform 2020

  1. Neuregelung beim Sondereigentum: Stellplatz und Terrasse sondereigentumsfähig
  2. Ein-Mann-WEG und Rechte der werdenden WEG-Eigentümer gesetzlich definiert
  3. Gemeinschaft zukünftig selbst Träger von Rechten und Pflichten der Verwaltung: Folge Klagen gegen WE- Gemeinschaft möglich
  4. Einsichtsrecht für Verwaltungsunterlagen
  5. Neugestaltung des Verwaltungsbeirats: Keine begrenzte Mitgliederzahl und Haftungsbeschränkung
  6. Entziehung des Wohnungseigentums bei Pflichtverletzung gegenüber der Gemeinschaft

II. Änderungen bei den Beschlussfassungen durch die WEG Reform 2020

  1. Einführung von Onlineteilnahme an Eigentümerversammlungen
  2. Vereinfachung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Umlaufverfahren
  3. Schriftformerfordernis für Einberufungsverlangen abgeschafft
  4. Einladungsfrist für Eigentümer verlängert
  5. Änderungen bei Beschlüssen über Sanierungen und Modernisierungen
  6. Beschlüsse zur Kostentragung vereinfacht möglich
  7. Änderung bei Beschlussfassung zur Jahresabrechnung
  8. Pflicht zur Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse
  9. Unverzügliche Protokollerstellung gesetzliche Pflicht

III. Änderungen bei der Position des Verwalters durch das neue WEG

  1. Einführung des Zertifizierten Verwalters
  2. Erweiterung der Verwalterbefugnisse – Neue Alleinentscheidungskompetenz
  3. Außenvollmacht für Verwalter
  4. Neue Pflicht zur Aufstellung eines Vermögensberichts
  5. Abberufung des Verwalter vereinfacht
  6. Prozessuale Kostennebenentscheidung zulasten des Verwalters entfällt

IV. Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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I. Allgemeine Änderungen bei Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer durch die WEG Reform 2020

Die wesentlichen Änderungen durch die WEG Reform 2020 für den Rechts- und Pflichtenkreis der einzelnen Wohnungseigentümer sind die Folgenden:

1. Neuregelung beim Sondereigentum: Stellplatz und Terrasse sondereigentumsfähig

Nach dem neugefassten § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG sind Stellplätze sondereigentumsfähig. Außerdem wurde die Sondereigentumsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 WEG auch auf Freiflächen, die zu einer Sonder- oder Teileigentumseinheit gehören, wie z.B. Terrassen oder Gartenanteile erweitert. Die bisher in der Praxis übliche Vereinbarung von sondereigentumsähnlichen Sondernutzungsrechten ist damit nicht mehr notwendig.

Voraussetzung für die vertragliche Einräumung dieser Sondereigentumsanteile ist, dass die Bereiche durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind, nach § 3 Abs. 3 WEG. Eine Markierungspflicht auf dem Grundstück ist dagegen – anders als nach dem bisher geltenden § 3 Absatz 2 Satz 2 – nicht mehr vorgesehen (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 39).

2. Ein-Mann-WEG und Rechte der werdenden WEG-Eigentümer gesetzlich definiert

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nach § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG von nun an bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher — ggf. auch als Ein-Mann-Gemeinschaft nach § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m § 8 WEG.

Die Rechte der „Werdenden WEG – Eigentümer“ sind ab jetzt durch eine Neuregelung in § 8 Abs. 3 WEG ausdrücklich geregelt. Danach gilt derjenige, der gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Das bedeutet, Ersterwerber von Wohnungseigentum können künftig regelmäßig ab Besitzübergabe in der Eigentümerversammlung mitentscheiden, wenn ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Erwerber bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, um als Wohnungseigentümer zu gelten.

3. Gemeinschaft ist zukünftig selbst Träger von Rechten und Pflichten der Verwaltung – Folge: Klagen gegen WEG-Gemeinschaft möglich

Nach dem neuen § 9 a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Damit ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gesetzlich als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten ausgestaltet worden. Die Gemeinschaft ist Träger der gesamten Verwaltung. Der Verwalter das Vertretungsorgan.

In der Praxis wirkt sich, dass vor allem auf die Prozessfähigkeit der WEG aus. Während bislang alle einzelnen WEG Eigentümer als Partei bezeichnet werden mussten, kann von nun an die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, selbst klagen und verklagt werden. Die Regelung zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist daher insofern neu gestaltet, dass nach dem neuen § 44 Abs. 2 WEG alle Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind.

4. Einsichtsrecht für Verwaltungsunterlagen

Durch den neuen § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

5. Neugestaltung des Verwaltungsbeirats: keine begrenzte Mitgliederzahl und Haftungsbeschränkung

Bei den Regelungen zum Verwaltungsbeirat in § 29 WEG gibt es wichtige Änderungen durch die WEG Reform 2020: Die bisher festgelegte Anzahl der Verwaltungsbeiräte ist abgeschafft. Ab sofort können die Wohnungseigentümer die Beiratsmitglieder —ohne zahlenmäßig Begrenzung— durch Beschluss bestimmen. Somit kann nun auch nur ein Wohnungseigentümer zum alleinigen Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden; er ist dann automatisch dessen Vorsitzender (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 78).

Der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats wurde nach § 29 Abs. 2 S. 1 WEG insofern erweitert, als das der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben nicht mehr nur unterstützt sondern auch überwachen soll. Außerdem wurde die Haftung unentgeltlich tätiger Verwaltungsbeiräte nach § 29 Abs. 3 WEG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

6. Entziehung des Wohnungseigentums bei Pflichtverletzung gegenüber der Gemeinschaft

Nach § 17 Abs. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn er sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

In dem neuen § 17 Abs. 2 WEG ist nun normiert, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere dann vorliegen, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt, die gegenüber der Gemeinschaft bestehen.

§ 14 WEG enthält verschiedene Handlungs- und Duldungspflichten der Wohnungseigentümer untereinander: So enthält § 14 Abs. 1 WEG z.B. die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, das in der Gemeinschaft geltende Regelwerk einzuhalten. Dieses Regelwerk setzt sich aus den Vorschriften des WEG sowie den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer zusammen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 52). § 14 Abs. 2 WEG enthält u.a. z.B. die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht. Soweit entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse fehlen, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Beeinträchtigungen zu unterlassen, aus denen einem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 52).

II. Änderungen bei den Beschlussfassungen durch die WEG Reform 2020

Die Einberufungsmöglichkeiten, -voraussetzung und Beschlussfassungen der WEG- Eigentümerversammlung wurden durch die WEG Reform ist den Folgenden Bereichen wesentliche verändert:

1. Einführung von Onlineteilnahme an Eigentümerversammlungen

Nach dem neugefassten § 23 Abs. 1 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Damit bekommt die Eigentümerversammlung eine neue Beschlusskompetenz und kann einzelnen Eigentümern ermöglichen, vollwirksam online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung ermöglicht diese Beschlusskompetenz es aber nicht, die Präsenzversammlung insgesamt zugunsten einer reinen Online-Versammlung abzuschaffen. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, physisch an der Versammlung teilzunehmen, steht damit nicht zur Disposition der Mehrheit (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 71).

2. Vereinfachung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Nach § 25 Abs. 1 WEG entscheidet bei der Beschlussfassung nunmehr nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der bisherige § 25 Abs. 3 WEG wurde ersatzlos gestrichen, so dass eine Eigentümerversammlung zukünftig immer beschlussfähig ist. Auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer bzw. Miteigentumsanteile kommt es nicht mehr an. Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch vor allem die Notwendigkeit von Wiederholungsversammlungen entfallen (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 73). Nach dem neuen § 25 Abs. 3 WEG für ist für Vollmachten zur Vertretung bei der Eigentümerversammlung nunmehr nur die Textform im Sinne des § 126 b BGB erforderlich. Dadurch werden unnötige Unsicherheiten über die Vertretungsverhältnisse in der Versammlung beseitigt. Die Erteilung einer Vollmacht in Textform, ist jedem Wohnungseigentümer auch kurzfristig zumutbar und notfalls sogar noch während der Versammlung — z.B. per E-Mail oder anderer elektronischer Nachricht— möglich (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 73).

Außerdem wurde die Beschlussfassung von Umlaufbeschlüssen nach § 23 Abs. 3 WEG vereinfacht. Bisher mussten alle Eigentümer ihre Stimme mit Unterschrift in Schriftform abgeben. Ab sofort reicht nach dem neugefassten § 23 Abs. 3 WEG die Textform im Sinne des § 126 b BGB. Das bedeutet, ab jetzt ist z.B. auch eine Beschlussfassung durch Stimmabgabe per E-Mail, auf gemeinsamen Internetplattformen, in einem Forum oder in Kommunikations-Apps (z.B. Whatsapp-Gruppe etc.) möglich. Es ist erstmals eine elektronisch unterstützte Beschlussfassung möglich.

Im Übrigen gilt weiterhin, dass Umlaufbeschlüsse nur gültig sind, wenn alle Eigentümer zustimmen. Allerdings kann ab jetzt nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG für einzelne Beschlussgegenstände beschlossen werden, dass eine einfache Stimmenmehrheit ausreicht. Das ist z.B. in den Fällen hilfreich, in denen die Beschlussfassung nur nachgeholt werden soll. So etwa, wenn der Beschlussgegenstand schon Tagesordnungspunkt der Eigentümerversammlung war, aber mangels hinreichender Informationen kein Beschluss gefasst werden konnte. Den Wohnungseigentümern soll es in einem solchen Fall möglich sein, einen Beschluss zu fassen, nach dem die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit im Umlaufverfahren nachgeholt werden kann.

3. Schriftformerfordernis für Einberufungsverlangen abgeschafft

Nach § 24 Abs. 2 WEG kann die Einberufung der Eigentümerversammlung von den Wohnungseigentümern künftig auch in Textform verlangt werde. Das bedeutet, dass z.B. eine E-Mail, ausreichend ist. Die bisher erforderliche Schriftform des Einberufungsverlangens ist nach der WEG Reform 2020 nicht mehr notwendig.

Außerdem darf gemäß § 24 Abs. 3 WEG ein Wohnungseigentümer durch Beschluss WEG Gemeinschaft ermächtigt werden, die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Bisher war für diesen Fall die Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. dessen Vertreter vorrangig.

Ab sofort können die Wohnungseigentümer jederzeit ohne konkreten Anlass eine entsprechende Einberufungsermächtigung für einen Wohnungseigentümer beschließen. Das erscheint etwa in kleineren Gemeinschaften ohne Verwalter und Verwaltungsbeirat sinnvoll. Hier können die Wohnungseigentümer zukünftig z.B. auf der jährlichen Eigentümerversammlung entscheiden, wer von ihnen zur nächsten Eigentümerversammlung einladen soll (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 72).

4. Einladungsfrist für Eigentümer verlängert

Neugefasst wurde auch die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG. Die bisherige Frist von 2 Wochen ist ab jetzt auf 3 Wochen verlängert.

5. Änderungen bei Beschlüssen über Sanierungen und Modernisierungen

Nach dem geänderten § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen) beschlossen werden oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Die Wohnungseigentümer können sowohl beschließen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung vornimmt, als auch, dass einem Wohnungseigentümer die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird. In beiden Fällen handelt es sich um einen Beschluss. Ein besonderes Quorum sieht § 20 Absatz 1 WEG nicht vor (vgl Drucksache 19/18791, S. 63) . Damit reicht die einfache Stimmenmehrheit. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, ist nicht mehr erforderlich.

Gemäß § 20 Abs. 2 WEG gibt es jetzt für jeden Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, eine angemessene bauliche Veränderungen verlangen, wenn die bauliche Veränderung

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz oder
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dient.

Nach der Gesetzesbegründung sollen nunmehr alle Halter eines Elektrofahrzeugs, die in einer gemieteten oder ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung leben und über einen Stellplatz verfügen, der noch nicht mit einer Lademöglichkeit versehen ist, eine Lademöglichkeit verlangen können (vgl. BT- Drucksache 19/18791, S.34).

Die Gestattung anderer baulicher Veränderungen kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG nur dann verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

Im Übrigen sind gemäß § 20 Abs. 4 WEG weiterhin Beschlussfassung über Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht möglich.

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht ändert sich nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG, dass alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen haben, wenn der Beschluss über die bauliche Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde. Das soll nur ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Außerdem sollen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen haben, wenn deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Eine Definition des „angemessenen Zeitraums“ findet sich in der Gesetzesbegründung zwar nicht, es wird aber auf die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Bezug genommen. Danach soll die von der Rechtsprechung zur sogenannten modernisierenden Instandsetzung entwickelte Annahme, wonach der Zeitraum im Regelfall 10 Jahre betragen soll (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 224/11 Randnummer 10), ist nicht statisch zu übertragen sein (vgl. BT- Drucksache 19/18791, S. 69). Der Zeitraum kann in Abhängigkeit von der konkreten Maßnahme auch länger sein. So z.B. um sinnvolle Maßnahmen der energetischen Sanierung auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu ermöglichen.

6. Beschlüsse zur Kostentragung vereinfacht möglich

Nach dem neugefassten § 16 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer ab sofort mit einfacher Stimmenmehrheit über die Kostentragungspflicht entscheiden. Die Beschlüsse können losgelöst vom Einzelfall, über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten gefasst werden. Die bisher erforderliche qualifizierte Mehrheit ist bei einer Beschlussfassung zur Kostentragung der Wohnungseigentümer nicht mehr notwendig.

7. Änderung bei Beschlussfassung zur Jahresabrechnung

Bei der Beschlussfassung bzgl. der Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) gibt es für die Wohnungseigentümer nun eine Vereinfachung. Die Frage, welche Bestandteile die Jahresabrechnung hat und was konkret Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist, wird nun konkretisiert. Nach dem neuen § 28 Abs. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Beschlussgegenstand sind also nur die diesbezüglichen Zahlungspflichten. Das zugrundeliegende Zahlenwerk, aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird, ist dagegen nicht Gegenstand des Beschlusses, sondern dient nur seiner Vorbereitung (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 76).

Eingefügt wurde hier auch die Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 3 WEG, nach der die Wohnungseigentümer beschließen können, wann Geldforderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Auf dieser Grundlage können die Wohnungseigentümer — wie bereits nach geltendem Recht — insbesondere die Einführung des Lastschriftverfahrens beschließen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 61).

8. Pflicht zur Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse

Mit der WEG Reform 2020 sollen Erwerber von Wohnungseigentum bessergeschützt werden. Deshalb sind nach dem neuen § 10 Abs. 3 WEG Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, nur dann gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirksam, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.

Das bedeutet alle vereinbarungsändernde Beschlüsse, die die WEG Gemeinschaft auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel bzw. einer vertraglichen Vereinbarung gefasst hat, für ihre Wirksamkeit gegenüber Rechtsnachfolgern eine Eintragung im Grundbuch brauchen. Demgegenüber sind Beschlüsse, die aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst werden, auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber Sondernachfolger wirksam (§ 10 Abs. 3 S. 2 WEG).

9. Unverzügliche Protokollerstellung gesetzliche Pflicht

Nach dem neugefassten § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG ist, über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll ist also ohne zeitliche Verzögerung nach Sitzungsende anzufertigen. Das soll gewährleisten, dass insbesondere Wohnungseigentümer, die bei der Versammlung nicht anwesend waren, zukünftig die Möglichkeit haben, sich rasch über die gefassten Beschlüsse zu informieren (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 72).

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III. Änderungen bei der Position des Verwalters durch das neue WEG

Mit der WEG Reform bekommen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ganz neue Rechte eingeräumt, aber auch der Pflichtenkreis ändert sich.

Durch die WEG Reform 2020 sind bei den Verwalteraufgaben und Befugnisse vor allem folgende Neuerungen zu beachten:

1. Einführung des Zertifizierten Verwalters

Da sich die Anforderungen an eine qualifizierte Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen ständig erhöhen und ein zunehmende Bedarf einer fachkundigen Verwaltung besteht wurde der neue § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eingeführt, der jedem Wohnungseigentümer das Recht gibt, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen.

Der Begriff des zertifizierten Verwalter ist in § 26 a WEG definiert. Danach darf sich jemand als zertifizierter Verwalter bezeichnen, der vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die genaue Ausgestaltung der Zertifizierung regelt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Rechtsverordnung.

Bisher bleibt es bei der Möglichkeit einen zertifizierten Verwalter zu verlangen. Das bedeutet, dass Verwalter, die nicht über ein Zertifikat verfügen, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzen auch weiterhin mit diesen zusammenarbeiten können (vgl. Ausführungen BT- Drucksache 19/22634, S. 43). Darüber hinaus soll § 19 Abs. 2 Nr. 6 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar sein, um die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen. Damit kann frühestens ab dem 01.12.2022 ein zertifizierter Verwalter von den Wohnungseigentümern verlangt werden.

Außerdem soll es eine Ausnahme für kleinere Anlagen, wie sog. Eigenverwaltung geben, denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Vorausgesetzt ist, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde (vgl. BT-Drucksache 19/22634, S. 44). Bei solchen Kleinanlagen soll nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters bestehen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt (vgl. BT-Drucksache 19/22634, S. 44).

2. Erweiterung der Verwalterbefugnisse — Neu: Alleinentscheidungskompetenz

Durch die WEG Reform 2020 werden die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters in § 27 WEG erweitert. Dabei geht es allerdings nur um die Entscheidungsbefugnisse und Handlungspflichten im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Verwalters wird abschließend durch § 9 b WEG geregelt (vgl. dazu unten Punkt III.3).

Wesentlichste Änderung ist, dass der Verwalter zukünftig eine eigenverantwortliche Entscheidungskompetenz bekommt. Das regelt der neugefasste § 27 Abs. 1 WEG. Danach darf der Verwalter von nun an, ohne Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entscheiden, die entweder eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder dringlich sind.

Was ein Maßnahme von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist und wann sich daraus eine erhebliche Verpflichtung ergibt, soll nach der Gesetzesbegründung von der Sichtweise eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers in der konkreten Anlage abhängen (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/18791, S. 75 und in BT- Drucksache 19/22634, S. 46). Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorherige Beschlussfassung geboten ist, kommt es also nicht auf die absolute Höhe der finanziellen Verpflichtung an, sondern ob derjenige Teil der Verpflichtung, für den der einzelne Wohnungseigentümer nach § 9 a Abs. 4 einstehen muss, bedeutsam ist. Wo diese Erheblichkeitsschwelle konkret liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit der Größe der Anlage wächst in der Regel der Kreis der Maßnahmen, die der Verwalter eigenverantwortlich treffen kann und muss (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/18791, S. 75 und in BT- Drucksache 19/22634, S. 46). Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung — je nach Größe der Anlage und Art der regelmäßig anfallenden Maßnahmen — die Erledigung von kleineren Reparaturen oder den Abschluss von Versorgungs- oder Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang. Das Gleiche gilt für die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/18791, S. 75 und in BT- Drucksache 19/22634, S. 46). So werden wird es zukünftig z.B. für den Austausch defekter Leuchtelemente im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder für die Instandsetzung eines Fensterglases oder die Graffitientfernung etc. keiner Beschlussfassung bedürfen. Anders ist das bei kostenträchtigen Sanierungsmaßnahmen, für die stets ein Beschluss der Wohnungseigentümer notwendig ist (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47).

Die Alleinentscheidungskompetenz des Verwalters bei dringlichen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG soll alle Maßnahmen erfassen, über die eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer zwar an sich geboten ist, die aber eine rasche Entscheidung verlangen, um einen Nachteil zu verhindern. Der Nachteil kann ein rechtlicher oder ein tatsächlicher sein. Damit sind insbesondere Maßnahmen im Rahmen einer Prozessführung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfasst, soweit eine Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer z.B. aufgrund der einzuhaltenden Fristen nicht möglich ist (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/18791, S. 75).

Nach § 27 Abs. 2 WEG haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit die Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Abs. 1 WEG durch Beschluss einzuschränken oder zu erweitern. In der Gesetzesbegründung wird zu dem betont, dass § 27 Abs. 1 Nr. 1 nur vorbehaltlich eines Beschlusses nach § 27 Absatz 2 gilt (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47). Die Wohnungseigentümer können daher diejenigen Maßnahmen selbst definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. Das geht z.B. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verwaltervertrags. Die Wohnungseigentümer können Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen und einzelne Handlungen des Verwalters (z.B. Zahlungen ab einem bestimmten Betrag) von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, des Verwaltungsbeirats oder eines Dritten abhängig machen (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47).

3. Außenvollmacht für Verwalter

Für Verwalter gibt es im Außenverhältnis zukünftig eine gesetzlich geregelte Vertretungsmacht nach § 9 b Abs. 1 WEG. Danach wird die WEG-Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten.

Für den Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags ist die Vertretung nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer möglich. Insoweit können die Wohnungseigentümer aber auch abstrakte oder konkrete Ermächtigungsbeschlüsse für zu schließende Verträge fassen. Nach der Gesetzesbegründung können die Wohnungseigentümer den Verwalter also in bestimmten Grenzen oder umfassend zum Abschluss solcher Verträge ermächtigen, wenn sie hinreichendes Vertrauen zu ihm haben (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47). Einzelne Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung und dingliche Rechtsgeschäfte sind von dieser Beschränkung nicht erfasst (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47).

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die keinen Verwalter haben, gilt eine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis nach § 9 b Abs. 1 S. 2 WEG gibt.

Beschränkungen des Umfangs der gesetzlichen Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam.

Darüber hinaus regelt § 9 b Abs. 2 WEG, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt. Dadurch soll die Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zukünftig erleichtert werden (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 47).

4. Neue Pflicht zur Aufstellung eines Vermögensberichts

Verwalter sind künftig nach § 28 Abs. 4 WEG verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch ein Informationsanspruch eines jeden Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschaffen werden, der durch den Verwalter zu erfüllen ist (vgl. BT- Drucksache 19/18791, S. 77).

Der Vermögensbericht hat nach den Angaben in der Gesetzesbegründung den Ist-Stand des tatsächlich vorhandenen Vermögens der Erhaltungsrücklage und etwaiger durch Beschluss vorgesehener Rücklagen zu enthalten; offene Forderungen oder zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel sind nicht anzugeben (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 77).

Daneben muss der Vermögensbericht eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten, insbesondere alle Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer und Dritte (z.B. Hausgeldschulden samt offener Forderungen zu Rücklagen); alle Verbindlichkeiten (z.B. Bankdarlehen) und sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. Brennstoffvorräte usw. (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 77).

Wichtig ist hier, dass das Vermögen nur zu benennen ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände sind nicht zu bewerten. Geldforderungen und -verbindlichkeiten sind betragsmäßig anzugeben. Außerdem sind unwesentliche Vermögensgegenstände, die für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind, nicht in den Vermögensbericht aufzunehmen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 78).

Die Art der Zurverfügungstellung des Vermögensberichts ist nicht vorgeschrieben. Die Wohnungseigentümer können hierzu einen Beschluss fassen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Übersendung per Post oder E-Mail zusammen mit der Jahresabrechnung, aber auch die Einstellung auf eine Internetseite als denkbar sein (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 78).

Erstellt der Verwalter keinen Vermögensbericht oder erledigt diese Aufgabe mangelhaft, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen der WEG- Gemeinschaft, dass ihm der Vermögensbericht erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird. Die Wirksamkeit der Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung wird dadurch nicht berührt (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 78).

5. Abberufung des Verwalters vereinfacht

Der Verwalter kann nach dem neugefassten § 26 Abs. 3 S. 1 WEG zukünftig ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden. Damit sollen die Wohnungseigentümer stets die Möglichkeit haben, sich von einem Verwalter zu trennen, wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 74).

Für den Verwaltervertrag tritt in diesem Fall eine Beendigung kraft Gesetz ein: Der Vertrag mit dem Verwalter endet nach § 26 Abs. 3 S. 2 WEG spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Dadurch soll verhindert werden, dass die Wohnungseigentümer durch fortbestehende Vergütungsansprüche von der Abberufung eines Verwalters abgehalten werden (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 46).

Das bedeutet, bei der Abberufung des Verwalters bedarf es grds. keiner separaten Kündigung des Verwaltervertrags. Dieser endet 6 Monate nach Abberufung. Die Möglichkeit der Kündigung mit einer kürzeren Frist besteht aber weiterhin (vgl. Ausführungen in BT-Drucksache 19/22634, S. 46).

6. Prozessuale Kostennebenentscheidung zulasten des Verwalters entfällt

Dem Verwalter können zukünftig unabhängig von seiner Parteistellung keine Prozesskosten mehr auferlegt werden. Der bisherige § 49 WEG, der eine kostenrechtliche Sondervorschrift enthielt fällt weg. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Vorschrift ist zur Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Verwalter nicht erforderlich ist, materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche eigenständig im Klagewege verfolgt werden können (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 80).

IV. Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zur Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht wird ein neuer § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Die neue Vorschrift regelt den Anspruch des Mieters, vom Vermieter die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache zu verlangen. Der Anspruch umfasst Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 86). § 554 enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, nach dem der Mieter keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags den Umfang des Gebrauchsrechts erweitert, etwa indem er dem Mieter einen Umbau der Mietsache genehmigt (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 86).

Mieter von Sondereigentumseinheiten sind außerdem künftig verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden. Denn der neue § 15 WEG begründet einen Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelner Wohnungseigentümer gegen Drittnutzer auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen und baulicher Maßnahmen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 54). Die Duldungspflicht setzt aber eine ordnungsgemäße Ankündigung der Baumaßnahme voraus und der Mieter kann sich im Einzelfall zudem auf Härtegründe berufen (vgl. Ausführungen in BT- Drucksache 19/18791, S. 29).

Eine weitere Harmonisierung zwischen Miet- und WEG Recht gibt es bei der Betriebskostenabrechnung. Zukünftig soll bei vermieteten Eigentumswohnungen die in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen maßgeblich sein. Dazu wurde § 556a Abs. 3 BGB neu gefasst. Bisher erfolgte die Umlage von Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche oder dem erfassten Verbrauch bzw. der erfassten Verursachung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

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Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung – Was muss ich wissen?

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Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Eigentümerversammlung von zentraler Bedeutung. Dort finden die wesentlichen Entscheidungen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnungseigentums statt. Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt dabei nicht nur von der Art der Beschlussfassung, sondern auch der Beachtung der Form der Einladung und der richtigen Einladungsfrist ab. Wird hier ein Fehler gemacht, ist die Beschlussfassung anfechtbar.

Der nachfolgende Artikel befasst sich daher mit den Besonderheiten der Einladungsfrist. Was muss ich bei der Einladungsfrist wissen, wie wird Sie im Einzelfall berechnet?

I. Die gesetzliche Einladungsfrist

Nach § 24 Abs. 4 S. 2 Wohnungseigentümergesetz (WEG) soll die Frist der Einberufung mindestens drei Wochen betragen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Das Gesetz nennt hier also eine Mindestfrist. Längere Fristen sind ohne weiteres möglich. Kürzere nur in besonderen Fällen (siehe unter II.). Der Zweck der Vorschriften ist, dass das Teilnahmerecht eines jeden Wohnungseigentümers sichergestellt wird.

Davon abgesehen, kann der Einberufungsgrund im Einzelfall auch eine längere Einberufungsfrist erfordern, wenn es sich um ein Thema handelt, für das jeder einzelne Wohnungseigentümer bereits aus objektiver Sicht eine längere Vorbereitungszeit als drei Wochen benötigt; so z.B. bei besonders bedeutsamen oder komplexen Beschlussgegenständen die erfordern können, dass sich einzelne Wohnungseigentümer noch besonderen fachkundigen Rat von externer Stelle einholen müssen (so das Landgericht (LG) München I, Endurteil vom 27.09.2018, Az.: 36 S 18251/16). Verwalter sollten im Einzelfall daher prüfen, ob die gesetzliche Frist ausreicht.

Darüber hinaus sind vorrangig vertragliche Einberufungsfristen zu beachten. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft also z.B. eine Regelung zu einer längeren Einberufungsfrist im Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung getroffen, wird die gesetzliche Mindestfrist verdrängt und es gilt die längere vertragliche Einberufungsfrist.

II. Verkürzte Einladungsfrist in Dringlichkeitsfällen

In Fällen der besonderen Dringlichkeit, kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Wann etwas besonders dringlich ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich ist hier insbesondere auch die Sicht der Wohnungseigentümer. Ist aus ihrer Sicht eine Maßnahme z.B. dringend erforderlich, um drohende Nachteile von der WEG abzuwenden, kann das eine Fristverkürzung rechtfertigen.

Wichtig ist dabei, dass die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt ist (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 09.08.1982, Az.: 20 W 403/82) und die Fristverkürzung keinen der Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert (LG München, Urteil vom 16.05.2011, Az.: 1 S 5166/11; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 19 S 88/12).

Die verkürzte Frist muss deshalb an die jeweilige Dringlichkeit angepasst sein: So hielt das LG Düsseldorf, z.B. in einem Fall in dem es um dringende Sanierungsmaßnahmen ging, eine Einladungsfrist von 9 Tagen für ausreichend (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2013, Az.: 19 S 88/12). Das Amtsgericht (AG) Krefeld hingegen erklärte in einem Fall eine Fristverkürzung auf 3 Tage zu kurz, in dem einige Eigentümer selbst eine außerordentliche Eigentümerversammlung wegen der Dringlichkeit einer neuer Verwalterbestellung einberiefen (AG Krefeld, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 14 C 23/15).

Anzumerken ist hier außerdem, dass der Zustand der Verwalterlosigkeit nicht per se eine Dringlichkeit im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG ist. Der verwalterloser Zustand einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend ein sachlicher Grund, der eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer impliziert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007, Az.: I-3 Wx 85/07; LG Berlin, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 85 T 31/12 WEG, AG Krefeld, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 14 C 23/15). Es muss vielmehr ein dringendes zusätzliches sachliches Bedürfnisses bestehen, das eine Fristverkürzung erforderlich macht, um wesentliche Nachteile von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Wohnungseigentümern abzuwenden (AG Krefeld, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 14 C 23/15).

III. Fristberechnung in der Praxis: Beispiel für die Einladungsfrist

Bei der Einladungsfrist kommt es für die Fristwahrung vor allem auf den Tag an, an dem die Einladung den Wohnungseigentümern zugeht. Das sollten Verwalter bei der Berechnung der Einladungsfrist beachten.

Für die Fristberechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fristbeginn ist der Tag, an dem das Einberufungsschreiben dem letzten der Einzuberufenden zugeht (LG München I, Endurteil vom 27.09.2018, Az.: 36 S 18251/16).

Beispiel

Die Eigentümerversammlung soll am Montag, den 01.02.2021 stattfinden. Um die gesetzliche Einladungsfrist zu wahren, müssen die Einladungen den Wohnungseigentümern mindestens drei Wochen vorher zugehen.

  • Der Zugang muss daher bis zum 10.01.2020 bewirkt werden. Da der 10.01.2020 ein Sonntag ist und die Post nur Samstags noch zustellt, sollte der Zugang spätestens Samstag am 09.01.2020 erfolgen. Kalkuliert der Verwalter ein Max. von 3 Tagen Postlaufzeit, sollte er die Einladungen am 06.01.2020 auf dem Postweg versenden. Erfolgt die Einladung per E-Mail, kann er diese auch am 10.01.2020 noch versenden, da diese als sofort zugegangen gelten.

Beispiel

Nach der Teilungsordnung der WEG XY beträgt die Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen mindestens 6 Wochen. Die nächste jährliche Versammlung soll am 01.06.2021 stattfinden. Der Verwalter der XY WEG verschickt daher am 13.04.2021 die ersten Einladungen per Post, vergisst dabei aber den Wohnungseigentümer A. Als dieser von der Einladung der anderen Wohnungseigentümer hört und beim Verwalter nachfragt, erhält er seine Einladung 10 Tage später am 23.04.2021 per E-Mail.

  • Der Verwalter hat die Einladungsfrist von 6 Wochen nicht gewahrt. Danach hätte die Einladung allen Wohnungseigentümern bis zum 20.04.2021 zugehen müssen. A erhielt seine Einladung aber erst am 23.04.2021.

IV. Folgen der falsch berechneten Einladungsfrist

Berechnet der Verwalter die Einladungsfrist falsch, geht die Einladung zu spät zu oder ist sie aus einem sonstigen Grund zu kurz, hat das zwar keine direkten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Es kann aber eine Beschlussklage erhoben und die Wirksamkeit eines Beschlusses wegen Formmangels bei der Beschlussfassung angefochten werden.

Dabei führt die Tatsache allein, dass die gesetzliche Einberufungsfrist unterschritten wurde, allerdings nicht dazu, dass die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 44 Abs. 1 WEG von einem Gericht für ungültig erklärt werden (BGH WuM 2002, 277; LG Frankfurt/Oder, Az.: 16 S 9/12, Urteil vom 18.09.2012). Ein solcher formeller Mangel ist nach der Rechtsprechung nur beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht und er kausal ist (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.09.2012, Az.: 16 S 9/12 ).

Das bedeutet: Die Wirksamkeit der Beschlussfassung kann man wegen einer zu kurzen Einladungsfrist regelmäßig dann erfolgreich anfechten, wenn sich zumindest ein Wohnungseigentümer aufgrund der zu kurzen Frist nicht ausreichend vorbereiten und sein Stimmrecht nicht ausüben konnte. In der Regel ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein Eigentümer, der wegen einer zu kurzen Einladungsfrist der Versammlung fernbleibt, in der Eigentümerversammlung Argumente bzw. Aspekte vorgebracht hätte, welche die Meinungsbildung der übrigen hätte beeinflussen können und damit potentiell zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte (LG München I, Endurteil vom 27.09.2018, Az.: 36 S 18251/16). Dasselbe gilt, wenn ein Eigentümer darlegt, dass er sich auf Grund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht hinreichend auf die Eigentümerversammlung vorbereiten konnte und es ihm aus diesem Grund nicht möglich war (weitere) Argumente dort vorzutragen (LG München I, Endurteil vom 27.09.2018, Az.: 36 S 18251/16).

Steht allerdings fest, dass der angefochtene Beschluss auch bei fristgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre, kommt eine Ungültigkeitserklärung nicht in Betracht (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.09.2012, Az.: 16 S 9/12; m. w. Nw.: AG Hannover ZMR 2007, 404, BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428).

Wichtig: Wurde ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung geschlossen, bei der die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde, kommt es für die Frage, inwieweit sich das auf die Wirksamkeit des Beschlusses auswirken kann, einzig darauf an welche Rolle die zu kurze Einladungsfrist bei der Beschlussfassung gespielt hat.

V. Fazit und Zusammenfassung

Die Einladungsfrist der Eigentümerversammlung ist vom Verwalter zu beachten. Im WEG ist die Einladungsfrist eine dreiwöchige Mindestfrist. Der Verwaltervertrag oder die Gemeinschaftsordnung können eine längere Einladungsfrist bestimmen. Wird die Einladungsfrist nicht eingehalten, führt das nicht automatisch zu der Unwirksamkeit aller in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, es kann aber ein Anfechtungsgrund sein, wenn die zu kurze Frist die Beschlussfassung beeinträchtigte.

WEG ohne Verwalter – Was können Eigentümer jetzt unternehmen?

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Regelfall einen Verwalter, der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich vertritt, die Wohnungseigentümerversammlung einberuft und deren Vorsitz leitet. Doch was ist, wenn der Verwalter plötzlich sein Amt niederlegt und die WEG ohne Verwalter dasteht? Was können Eigentümer dann unternehmen?

Der nachfolgende Artikel erklärt, was Eigentümer unternehmen können, wenn Sie plötzlich ohne Verwalter sind.

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I. WEG ohne Verwalter: Das ist zu tun

Eine WEG ohne Verwalter besteht grds. auch ohne Verwalter fort. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt immer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gemeinschaftlich. Sobald der aktuelle Verwalter sein Amt niederlegt, geht es für die Eigentümer darum die gemeinschaftliche Verwaltung neu zu strukturieren und zu beschließen, wie die Verwaltung der WEG zukünftig fortgeführt wird.

Dazu ist immer erst eine Eigentümerversammlung einzuberufen und dann zu beschließen, ob ein und ggf. wer als neuer Verwalter eingesetzt wird. Wollen die Wohnungseigentümer ganz ohne Verwalter die WEG fortführen, kommt eine Selbstverwaltung in Betracht.

1. Schritt: Eigentümerversammlung einberufen oder Vollversammlung veranstalten

Ist die WEG ohne Verwalter, sollte die Einberufung der Eigentümerversammlung der erste Schritt sein den Eigentümer unternehmen sollten, denn die Bestellung eines neuen Verwalters setzt einen Beschluss der Eigentümer voraus (§ 26 Abs. 1 WEG). Nach § 23 Abs. 1 WEG ist über alle Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss zu entscheiden ist, eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen.

Bei der WEG ohne Verwalter, erfolgt die Einberufung der Eigentümer zur Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer. Gibt es keinen Verwaltungsbeirat und existiert bis dato auch kein Beschluss bzw. eine entsprechende Vereinbarung, die einen Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigt, empfiehlt es sich diese Ermächtigung in einem Umlaufbeschluss nach § 24 Abs. 4 WEG zu beschließen. Ein solcher Beschluss ist ab dem 01.12.2020 bereits gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform im Sinne des § 126 b BGB erklären. Die kurzfristige Beschlussfassung eines Umlaufbeschlusses ist daher durch Stimmabgabe per E-Mail, auf einer gemeinsamen Internetplattformen oder in einer App möglich.

Alternativ zu der Einberufung Eigentümerversammlung können die Eigentümer sich auch alle zu einer einer sogenannten „Vollversammlung“ treffen. Sind alle Wohnungseigentümer (spontan) versammelt können wirksame WEG Beschlüsse gefasst werden, wenn sich alle Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung beteiligen und mit der Beschlussfassung im Rahmen der Vollversammlung einverstanden sind. Entscheidend ist, dass alle Eigentümer anwesend bzw. vertreten sind. Sobald auch nur ein Wohnungseigentümer rügt, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder/und der Tagesordnungspunkt nicht in gesetzmäßiger Form angekündigt wurde, kann kein wirksamer Beschluss in der Vollversammlung ergehen.

2. Schritt: Neuen Verwalter bestimmen oder Selbstverwaltung beschließen

Sobald die Eigentümerversammlung einberufen ist, sollte ein neuer Verwalter bestimmt werden. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG können die Wohnungseigentümer zukünftig auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.

Wollen die Eigentümer zukünftig keinen Verwalter für ihre WEG, können Sie sich auch auf eine Selbstverwaltung einigen. Das bietet sich vor allem für sehr kleine WEGs an. Bei einer sog. „echten“ Selbstverwaltung übernehmen die Eigentümer die Verwaltungsaufgaben der WEG gemeinschaftlich wahr. Dafür sollten die Eigentümer gemeinschaftlich einen Geschäftsverteilungsplan beschließen, in dem sich die Eigentümer gewisse Aufgabenbereiche zuordnen. Bei der sog. „unechten“ Selbstverwaltung bestellen die Eigentümer einen Eigentümer zum internen „Verwalter“. Letzteres ist aber besonders dann problematisch, wenn der interne „Verwalter“ eine Vergütung bekommen soll, da es sich dann mehr oder weniger um einen Verwalter im Sinne des WEG handelt.

Wie Sie einen neuen Verwalter bestellen, lesen Sie hier: Hausverwaltung: Bestellung und Vertragsschließung –Tipps für WEG’s.

II. WEG ohne Verwalter: Wer übernimmt zwischenzeitlich die Aufgaben des Verwalters?

Bei der Beantwortung der Frage, wer zwischenzeitlich die Aufgaben des Verwalters übernimmt, sobald die WEG ohne Verwalter ist, kommt es auf den Einzelfall an. Gibt es keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen für diesen Fall gilt:

  • Die Eigentümer sind gemeinschaftlich für die Verwaltung zuständig.
  • Nach § 9 b Abs. 3 WEG übernimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch ihre Vertretung gemeinschaftlich, wenn kein Verwalter vorhanden ist.

Ist die Erstellung der Hausgeldabrechnung fällig kann es sein, dass der alte Verwalter noch dafür zuständig ist, obwohl er sein Amt bereits niedergelegt hat. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Ausscheidens und den evtl. Eintrittszeitpunkt des neuen Verwalters an. Lesen Sie hierzu: Nach Verwalterwechsel: Wer erstellt die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr?

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III. Fazit und Zusammenfassung

Legt der Verwalter sein Amt nieder, ist es die Aufgabe der Eigentümer sich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Verwaltung auch zukünftig geregelt ist.

Protokoll der Eigentümerversammlung – Wer unterschreibt?

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Nach der Eigentümerversammlung wird regelmäßig ein Protokoll erstellt. Doch, wer unterschreibt das Protokoll? Gibt es eine gesetzliche Regelungen oder können die Eigentümer regeln, wird das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschreibt? Was passiert, wenn eine Unterschrift auf dem Protokoll fehlt? Wer unterschreibt, wenn die Eigentümerversammlung ohne den Verwalter stattfindet?

Der nachfolgende Beitrag, beantwortet diese Fragen und erklärt welche Bedeutung die Unterschrift auf dem Protokoll der Eigentümerversammlung hat.

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I. Kurz: Protokollpflicht – Das ist wichtig

Nach § 24 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist über die Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung gefasst werden, unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen.

Diese Niederschrift ist das sog. Protokoll der Eigentümerversammlung. Dahinter steht vor allem der Zweck, dass die Beschlussfassungen genau dokumentiert sind. Das beinhaltet sowohl die gefassten als auch die nicht gefassten Beschlüsse. Der Bundesgerichtshof (BGH)  fordert hier ein Verlaufsprotokoll zur Beschlussfassung (BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 203/14).

Für nicht anwesende Wohnungseigentümer wird die Eigentümerversammlung somit nachvollziehbar und auch zu einem späteren Zeitpunkt, lässt sich der Ablauf und die Beschlussfassung bzw. Nichtfassung eines Beschlusses mithilfe des Protokolls nachvollziehen.

Wichtig ist allerdings, dass der Inhalt des Protokolls nicht als hundertprozentiger Beweis dafür gilt, dass die Beschlussfassung tatsächlich so abgelaufen ist, wie sie protokolliert wurde. Im Streitfall vor Gericht gilt das Protokoll lediglich als Privaturkunde nach  § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) und beweist lediglich, dass das was in dem Protokoll steht, so von den Personen die das Protokoll unterzeichnet haben erklärt wird (Oberlandesgericht (OLG) München, Entscheidung vom 26.06.2006, Az.: AZ: 34 Wx 3/06). Das diese Erklärungen richtig sind wird nicht bewiesen.

Der BGH vertritt aber die Ansicht, dass das Protokoll im Zweifelsfall bei der Auslegung eines Beschlussergebnisses ein gewisser Beweiswert zukommt. So sei davon auszugehen, dass ein Beschlussergebnis auch so in der Eigentümerversammlung festgestellt und verkündet wurde, wie es in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert wurde (BGH, Urteil vom 23.08.2001, AZ: V ZB 10/01).

II. Unterschriftserfordernis nach § 24 Abs. 6 S. 2 WEG

Nach § 24 Abs. 6 S. 2 WEG ist das Protokoll von dem Vorsitzenden der Eigentümerversammlung und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

Es müssen also immer mindestens zwei Personen unterschreiben: Der Versammlungsleiter und ein Wohnungseigentümer. Nur bei WEGs, bei denen ein Verwaltungsbeirat besteht, hat eine dritte Person zu unterschreiben.

Da das Gesetz vorschreibt, dass der Versammlungsleiter unterschreiben muss, ist in der Regel der Verwalter zur Unterschrift verpflichtet, da dieser gemäß § 24 Abs 5 WEG den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt. Bei Eigentümerversammlungen ohne Verwalter, die Person die die Versammlung leitet.

Im Übrigen müssen die Personen , die das Protokoll unterschreiben, bei der Eigentümerversammlung anwesend gewesen sein (Landgericht (LG) Dortmund, Urteil vom 6.8.2013, Az.: 1 S 298/12). Die Unterschrift kann auch nachgeholt werden. Darüber hinaus ist es auch möglich die Unterschrift auf dem Protokoll zu verweigern, wenn man der Ansicht ist, dass das ganze Protokoll oder zumindest Teile davon inhaltlich nicht richtig sind.

III. Folgen der fehlenden Unterschrift

Fehlt eine oder mehrere Unterschriften auf dem Protokoll der Eigentümerversammlung, macht das die dort gefassten Beschlüsse nicht unwirksam.  Die Protokollierung der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse und die Unterschrift unter dem Protokoll ist nach dem WEG keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Fehlen Unterschriften wirkt sich das nur auf den Beweiswert des Protokolls aus (LG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 29 S 235/10).

Allerdings können die Wohnungseigentümer dies in der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung so bestimmen, da sie ein berechtigtes Interesse an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Beschlüsse haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997, Az.: V ZB 2/97; BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 203/14; BGH, Urteil vom 30. März 2012, Az.: V ZR 178/11; LG Frankfurt/Main v. 16.07.2014, Az.: 13 S 33/12; LG Dortmund, Urteil vom 6.8.2013, Az.: 1 S 298/12 usw.). Typisch ist hier die sog. qualifizierte Protokollierungsklausel, die auf dem Vier-Augen-Prinzip beruht.  Danach wird bestimmt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig macht. Der Zweck ist, dass das Protokoll – zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters – von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf seine Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird und so Fehler eher auffallen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 203/14).  Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich wäre (zit. BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 203/14). Das Protokoll muss deshalb von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln (BGH, Urteil vom 30. März 2012, Az.: V ZR 178/11).

In der Praxis führt die qualifizierte Protokollierungsklausel dazu, dass ein Beschluss, der den darin enthaltenen Erfordernissen nicht genügt, für ungültig zu erklären ist. Das gilt zumindest solange der Fehler nicht geheilt und die Unterschrift nachgeholt wird (OLG München, NJW 2008, 156, 157).

Fehlt also eine Unterschrift auf dem Protokoll, z.B. weil nur der Verwalter unterschreibt, die Wohnungseigentümer aber nicht, stellt dies einen Mangel dar der zur Ungültigkeit des Beschlusses führt (BGH, Urteil vom 30. März 2012, Az.: V ZR 178/11). Etwas anderes kann allerdings in dem Einzelfall gelten, wenn nur der Verwalter bei der Eigentümerversammlung anwesend war. Nach dem BGH genügt es, das trotz einer qualifizierten Protokollierungsklausel, nur der Verwalter, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, das Protokoll unterzeichnet, wenn andere Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung nicht anwesend waren (BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az.: V ZR 203/14).

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IV. Fazit und Zusammenfassung

Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist nach dem WEG von mindestens zwei Personen zu unterschreiben: Dem Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer. Fehlt eine Unterschrift, hat das nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit, der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn die Wohnungseigentümer die ordnungsgemäße Protokollierung vertraglich zu einer Wirksamkeitsvoraussetzung gemacht haben.

Nach Verwalterwechsel: Wer erstellt die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr?

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Der Verwalterwechsel ist vollzogen und die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr ist zu erstellen. Leider fühlt sich weder der neue Verwalter noch der alte Verwalter dafür zuständig. Was ist in einem solchen Fall zu tun. An wen sollten sich die Wohnungseigentümer für die Jahresabrechnung richten. Wer ist zuständig und woraus ergibt sich das? Welche Ansprüche haben Wohnungseigentümer gegen den neuen und den alten Verwalter?

Der nachfolgende Beitrag klärt Wohnungseigentümer darüber auf, wer nach einem Verwalterwechsel die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr erstellen muss.

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I. Grundsatz: Pflicht zur Hausgeldabrechnung hat der Verwalter im Amt

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 WEG trifft dabei grds. den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

Beispiel 1: Verwalterwechsel im abgelaufenen Wirtschaftsjahr

Der Verwalter A scheidet im Wirtschaftsjahr 2020 (vom 01.01-31.12) aus. Der Verwalterwechsel erfolgt am 01.11.2020 und der Verwalter B übernimmt zu diesem Zeitpunkt die WEG Verwaltung.

  • Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2019 hat A zu erstellen. Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 hat B zu erstellen.

Scheidet der Verwalter daher im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 17.03.1993 , Az.: 15 W 260/92) – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Die bisweilen in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Hausgeldabrechnung die Pflicht zur Erstellung der Hausgeldabrechnung beeinflusst (so z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 3 W 153/06) wurde damit vom BGH abgelehnt.

Zur Begründung führt des BGH aus: Für die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kann es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht ankommen, denn die Fälligkeit sagt nichts darüber aus, wer die Leistung schuldet war (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013,Az.: V ZR 118/11; BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, Az.: III ZR 159/06; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az.: IV ZR 46/13). Für die Beantwortung der Frage, wer die Jahresabrechnung erstellen muss, ist das Kriterium der Fälligkeit daher praktisch unbrauchbar, da es von verschiedenen unsicheren Faktoren abhängt. Bei einem Verwalterwechsel im Laufe des Kalenderjahres müssen aber sowohl die Wohnungseigentümer als auch der bisherige und der neue Verwalter Klarheit darüber haben, wer die Jahresabrechnung zu erstellen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

Ist die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entstanden, besteht sie fort, auch wenn der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Amt scheidet; sie geht nicht auf den neuen Verwalter über (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

Beispiel 2: Verwalterwechsel vor Fälligkeit der Hausgeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr

Der Verwalter A scheidet im Wirtschaftsjahr 2021 (vom 01.01-31.12) aus. Der Verwalterwechsel erfolgt am 15.02.2020 und der Verwalter B übernimmt zu diesem Zeitpunkt die WEG Verwaltung. In der WEG Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Erstellung der Hausgeldabrechnung des Vorjahres zum 01.03 des Folgejahres fällig wird.

  • Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 ist trotz des Ausscheidens von A vor dem Fälligkeitszeitpunkt von A zu erstellen.

Anzumerken ist hier, dass auch die Beendigung des Verwaltervertrags nichts daran ändert, dass die Erstellung der Hausgeldabrechnung als nachwirkende Pflicht weiter bestehen kann Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Denn der Anspruch der Wohnungseigentümer ist in der Amtszeit des Verwalters entstanden. Eine besondere Vergütung kann der ausgeschiedene Verwalter grds. ebenfalls nicht verlangen. Er kann auch nicht entgegenhalten, dass ihm die Erstellung der Hausgeldabrechnung unmöglich ist, weil er die Verwaltungsunterlagen inzwischen an den neuen Verwalter herausgeben musste, denn er hat für seine Pflichtenerfüllung ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

II. Sonderfall: Verwalterwechsel zum Jahreswechsel

Bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel des Wirtschaftsjahres, also z.B. zum 31.12. oder 01.01 hat der BGH noch keine klare Entscheidung dazu getroffen, ob die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr am letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres oder am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres entsteht.

Nach dem BGH spricht für die Abrechnungspflicht des zum Jahreswechsel ausgeschiedenen Verwalters, dass die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben können, dass der Verwalter, der in einem Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat, für dieses Kalenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, muss den Wohnungseigentümern dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016, Az.: I ZB 5/16).

Andererseits spricht § 28 Abs. 2 WEG davon, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen ist. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Verwalter, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist, die Verwaltung des Vorjahres geführt hat (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Die Jahresabrechnung kann durchaus auch durch einen Dritten erstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016, Az.: I ZB 5/16), denn der bisherige Verwalter muss mit Beendigung seiner Tätigkeit die Verwaltungsunterlagen ohnehin an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben nach §§ 675, 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein neuer Verwalter kann diese Unterlagen dann auswerten und das Ergebnis der Auswertung in der Jahresabrechnung geordnet darstellen. Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung verpflichtet (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

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III. Schadensersatzanspruch für Wohnungseigentümer wegen Verweigerung der Hausgeldabrechnung nach Verwalterwechsel

Für Wohnungseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass sie einen Anspruch auf Erstellung der Hausgeldabrechnung haben. Verantwortlich ist der Verwalter, der bei der Anspruchsentstehung im Amt war bzw. ist.

Weigert sich der ausgeschiedene Verwalter trotz Aufforderung mit Fristsetzung die Hausgeldabrechnung zu erstellen, kann die WEG z.B. den aktuellen Verwalter oder einen Dritten beauftragen, die Hausgeldabrechnung anzufertigen. Für die insoweit angefallen Kosten steht der WEG gegenüber dem ausgeschiedenen Verwalter ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 , § 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 WEG zu.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Nach einem Verwalterwechsel erstellt immer der Verwalter die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr, der im Amt war, als die Abrechnungspflicht entstand. Daher ist bei einem Verwalterwechsel im laufenden Wirtschafsjahr regelmäßig der alte Verwalter für das Vorjahr und der neue Verwalter für das laufende Jahr zuständig. Die Abrechnungspflicht geht grds. nicht von dem Verwalter auf den neuen Verwalter über. Verweigert sich der Verwalter trotz seiner Abrechnungspflicht die Hausgeldabrechnung zu erstellen, hat die WEG einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter.

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